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Keine Eintrittsverpflichtung der D&O-Versicherung bei Inanspruchnahme eines Geschäftsführers auf Schadensersatz

|   Versicherungsrecht

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – AZ: 2 U 93/16 -)

Ein Geschäftsführer, der trotz Erkennen der Insolvenzreife einer Gesellschaft keinen Insolvenzantrag stellt, ist der Gesellschaft gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.

Gemeinhin wird die Auffassung vertreten, dass mit Abschluss einer D&O-Versicherung dieses Risiko hinreichend abgesichert werden kann.

Mit Urteil vom 20.07.2018 - allerdings nicht rechtskräftig - hat das OLG Düsseldorf mit einer nachvollziehbaren Begründung darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung nicht Ansprüche gegen einen Geschäftsführer aus § 64 GmbHG umfasse.

Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer in einem solchen Fall mit seinem Privatvermögen haftet, ohne über entsprechende Rückgriffansprüche gegen die Versicherung zu verfügen.

TIPP: Unterstellt, dass der BGH im Fall der Durchführung einer Revision das vorstehende Urteil bestätigt, sollten die Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung ebenso überprüft werden wie deren Notwendigkeit überhaupt.

Zwangsläufig sollte auch die Wurzel des Übels kritisch betrachtet werden: Zeichnen sich Liquiditätsprobleme oder Überschuldungsprobleme bei einer GmbH ab, kann nicht früh genug gegengesteuert werden; anwaltliche Beratung ist in diesem Fall unumgänglich. 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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