Ein Geschäftsführer, der trotz Erkennen der Insolvenzreife einer Gesellschaft keinen Insolvenzantrag stellt, ist der Gesellschaft gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.
Gemeinhin wird die Auffassung vertreten, dass mit Abschluss einer D&O-Versicherung dieses Risiko hinreichend abgesichert werden kann.
Mit Urteil vom 20.07.2018 - allerdings nicht rechtskräftig - hat das OLG Düsseldorf mit einer nachvollziehbaren Begründung darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung nicht Ansprüche gegen einen Geschäftsführer aus § 64 GmbHG umfasse.
Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer in einem solchen Fall mit seinem Privatvermögen haftet, ohne über entsprechende Rückgriffansprüche gegen die Versicherung zu verfügen.
TIPP: Unterstellt, dass der BGH im Fall der Durchführung einer Revision das vorstehende Urteil bestätigt, sollten die Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung ebenso überprüft werden wie deren Notwendigkeit überhaupt.
Zwangsläufig sollte auch die Wurzel des Übels kritisch betrachtet werden: Zeichnen sich Liquiditätsprobleme oder Überschuldungsprobleme bei einer GmbH ab, kann nicht früh genug gegengesteuert werden; anwaltliche Beratung ist in diesem Fall unumgänglich.
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.