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Kündigungsrecht der Bausparkassen 10 Jahre nach Zuteilungsreife

|   Bank- und Kapitalmarktrecht

(BGH, Urteil vom 21.02.2017 - AZ: XI ZR 185/16 -)

Bausparverträge waren in jüngster Zeit häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Hintergrund ist das dauerhaft niedrige Zinsumfeld. Zahlreiche Bausparer nutzten ihren Bausparvertrag als (derzeit) günstige Anlageform. Sie sparten über Jahre in der sogenannten Ansparphase Beträge an. Trotz Zuteilungsreife wurde kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen. Für Darlehen erhielt man anderweit günstigere Zinsen. Die Zinsen auf die eingezahlten Beträge waren gut. Die Bausparkassen waren nicht mehr bereit, derart hohe Zinsen zu zahlen und versuchten, die Vertragsbeziehung durch Kündigung zu beenden. Der BGH hat nunmehr den Bausparkassen Recht gegeben. So darf die Bausparkasse im Regelfall einen Bausparvertrag nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife mit einer 6-Monats-Frist kündigen. In der Ansparphase gewähre der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen, was nach den gesetzlichen Vorschriften 10 Jahre nach vollständigem Empfang kündbar sei. Dieser „vollständige Empfang“ sei regelmäßig zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife gegeben.
 
Das Urteil wird sicherlich vielen Bausparern nicht gefallen. Es führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr jeder Altvertrag kündbar ist. Anderes gilt, wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif war oder etwa die 10-Jahres-Frist nach Zuteilungsreife noch nicht abgelaufen ist.
 
Daher sollte man in jedem Fall genau prüfen lassen, ob die Kündigung des Bausparvertrages rechtmäßig war oder nicht.
 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gerne zur Verfügung.

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