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Kürzung des Urlaubsanspruches aufgrund Kurzarbeit „null“

|   Arbeitsrecht

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – AZ: 6 Sa 824/20 -)

In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte eine in einer Bäckerei beschäftigte Verkaufshilfe Feststellung begehrt, dass ihr für das Jahr 2020 noch restliche Urlaubsansprüche zustehen würden. Die Bäckerei, die aufgrund der Covid-19-Pandemie über mehrere Monate Kurzarbeit einführen musste war der Ansicht, dass die Urlaubsansprüche der Mitarbeiterin für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12 gekürzt werden könnten.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Es sei keine Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Davon zu trennen sei aber die Frage, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch entsteht. Die Rechtsprechung habe bereits von mehrerenFallgestaltungen, in denen die Arbeitspflicht suspendiert worden ist, angenommen, dass diese Zeiträume zu einer Verminderung des Urlaubsanspruchs führen. Dies gelte auch für die Kurzarbeit „null“. Diese führe zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubs.

TIPP: Arbeitgeber, die Kurzarbeit eingeführt hatten, sollten genau prüfen, welche Resturlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer für das Kalenderjahr bestehen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Insolvenzrecht, gerne zur Verfügung.

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