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Nochmals: Größte Vorsicht bei Steuerforderungen in der Insolvenz einer GmbH

|   Steuerrecht

(BFH, Urteil vom 17.07.2019 – AZ: VII R 5/18)

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof zum Teil wiederholend auf die Risiken und Gefahren hingewiesen, denen der Geschäftsführer einer in Insolvenz gegangenen GmbH bezüglich Steuerforderungen ausgesetzt ist.

Bemerkenswert sind folgende vom BFH formulierte Grundsätze:

  1. Die Nichtzahlung festgesetzter, fälliger Steuern und Abgaben führt zu einem Steuerschaden in dieser Höhe, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Höhe nach zutreffend ist. Gleichzeitig indiziert dieser Sachverhalt das Verschulden der Geschäftsführung i. S. d. § 69 AO.
  2. Voraussetzung dafür, dass sich ein Geschäftsführer, der im Rahmen eines Geschäftsverteilungsplans nicht für die Erledigung von kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, hierauf erfolgreich berufen kann, ist eine „vorweg getroffene eindeutige schriftliche Festlegung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit des anderen verweist“.
  3. Die Eintragung einer vom Finanzamt angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ersetzt den Steuerbescheid. Infolgedessen ist die Tabelleneintragung nicht auf das Insolvenzverfahren oder den Insolvenzschuldner beschränkt; der Tabelleneintrag wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Insolvenzgläubigern und damit auch in Betracht kommenden haftenden Geschäftsführern, gleichgültig, ob diese am Prüfungstermin teilgenommen hatten, von dem Prüfungstermin überhaupt wussten oder es unterlassen haben, Widerspruch gegen die angemeldete Forderung einzulegen.

TIPP: Als Geschäftsführer einer in Insolvenz befindlichen GmbH sollte man vorsorglich nach Einsichtnahme in die Tabelle vor dem Prüfungstermin Widerspruch gegen sämtliche vom Finanzamt angemeldeten Forderungen einlegen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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