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Nochmals: Zur Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH bei verspäteter Insolvenzantragstellung gemäß § 64 GmbH-Gesetz

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(OLG München, Urteil vom 22.06.2017 – AZ: 23 U 3769/16 -)

Mit einem bemerkenswerten- allerdings noch nicht rechtskräftigen- Urteil hat das OLG München eine- vom Ergebnis her unbeschränkte- Haftung eines Geschäftsführers bestätigt, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt.

§ 64 GmbHG sieht vor, dass dann, wenn ein Insolvenzantrag verspätet gestellt wird, der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz aller Zahlungen verpflichtet ist, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.

In seiner Entscheidung weist das OLG München darauf hin, dass

-       § 64 GmbHG keine Schadensersatznorm ist, sondern darauf ausgerichtet ist, das Gesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschafter zur Verfügung steht

-       infolgedessen Gegenleistungen nur dann zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen seien, wenn die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird.

An einem derartigen Zusammenhang fehlt es, wenn die Zahlungen verwendet werden für Löhne und Gehälter einschließlich Nebenkosten, Steuerberatungskosten, Werbungskosten, Dienstleistungen, usw.

Vom Ergebnis her führt diese Auffassung dazu, dass sämtliche Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig waren, erstattet werden müssen. Auch die in diesem Zusammenhang erzielten Betriebseinnahmen werden seitens des OLG nicht als massemehrend angesehen mit der Folge, dass insoweit auch keine Verrechnung erfolgen kann.

TIPP: Als Fazit des vorstehenden Urteils verbleibt es bei der Empfehlung, immer dann, wenn erste Krisenanzeichen zu verzeichnen sind, unbedingt fachkundigen Rat einzuholen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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