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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung jetzt auch für beratende Ingenieure und Architekten im Saarland möglich

|   Handels-, Gesellschaftsrecht einschl. Handelsvertreterrecht

Mit der umfassenden Novellierung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wird nun auch beratenden Ingenieuren und Architekten der Zugang zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ermöglicht. Andere Freiberuflergruppen, wie z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater, können diese auf die freien Berufe „maßgeschneiderte“ Rechtsform bereits seit 2013 wählen. Die PartGmbB verbindet die Vorteile einer GbR mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH.
 
Die in der PartGmbB zusammengeschlossenen beratenden Architekten oder Ingenieure genießen den Schutz der „beschränkten Berufshaftung“. Für Berufspflichtverletzungen haften sie lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen und sind vor persönlicher Haftung geschützt. Die PartGmbB gewährt diese Haftungsprivilegierung ohne die „Nachteile“ einer GmbH. Bei der Umwandlung einer GbR in eine PartGmbB werden die Freiberufler z. B. nicht gewerbesteuer- oder körperschaftssteuerpflichtig.
 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Mohr, Fachanwalt für  Handels- und Gesellschaftsrecht, gerne zur Verfügung.

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