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Pflicht zur Zahlung der (Gewerbe-) Miete bei coronabedingter Geschäftsschließung

|   Mietrecht

(BGH, Urteil vom 12.01.2022 – AZ: XII ZR 8/21)

In der Instanz Rechtsprechung herrschte Uneinigkeit betreffend die Frage, ob Mieter von Gewerberäumen auch während des Zeitraums der behördlich angeordneten coronabedingten Geschäftsschließungen verpflichtet sind die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Problematik lag insbesondere darin, dass die coronabedingte Schließung grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache darstellt. Ein Minderungsrecht der Miete zu Gunsten der Mieter scheidet daher aus.

Der BGH hat jedoch nunmehr entschieden, dass die coronabedingten Schließungen im Rahmen der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der Miete rechtfertigen können. Nach Ansicht des BGH haben die coronabedingten Schließungen die Erwartungen der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde, schwerwiegend gestört.

Allerdings geht der BGH auch davon aus, dass die coronabedingten Schließungen nicht per se eine Kürzung der Miete rechtfertigen. Eine pauschale Betrachtungsweise ist unzulässig. Daher beziffert der BGH auch nicht die Höhe der möglichen Mietkürzung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wie sich die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung gestaltet und eine Abwägung vorzunehmen.

 

TIPP: Wir empfehlen Ihnen daher sich fachkundigen Rat hinsichtlich Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Miete einzuholen, da insbesondere zu hohe Kürzungen der Mietzahlungen zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen können.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Lisa-Kathrin Held gerne zur Verfügung.

 

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