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Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher (§ 802b ZPO) sind selbstständig als inkongruente Leistungen anfechtbar

|   Newsletter 03/2018

(BAG, Urteil vom 20.09.2017 – AZ: 6 AZR 58/16, NJW 2018, 331 -)

Sachverhalt: Der Beklagte betrieb gegen die Insolvenzschuldnerin die Zwangsvollstreckung, indem er eine Gerichtsvollzieherin damit beauftragte, titulierte Entgeltansprüche beizutreiben. Er teilte die Anweisung, „in das bewegliche Vermögen“ des vormaligen, nunmehr insolventen Arbeitgebers zu vollstrecken. Anstelle beim Schuldner zu pfänden, traf die Gerichtsvollzieherin mit dem Schuldner jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung, infolge dessen fünf Teilzahlungen erbracht wurden, zwei davon in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. 

2. Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung zur Inkongruenz von Druckzahlungen, da die beiden in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erhaltenen Zahlungen nach § 131 InsO anfechtbar sind. Diese Rechtsprechung wird seitens des Gerichts auch auf Fälle der selbstständigen Anfechtung von Teilzahlungen angewandt, wobei seitens des Gerichts hervorgehoben wird, dass die Zahlungen die Gläubiger erst benachteiligen, wenn Erfüllungswirkung eintritt, was in dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem die Gelder an den Gläubiger weitergeleitet wurden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gläubiger zu seinem Schutz vor möglichen Anfechtungsansprüchen gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, eine Zahlungsvereinbarung zu schließen, ausschließen oder beschränken kann.

Im Ergebnis wurde der vormalige Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zur Rückzahlung der in anfechtbarer Weise erlangten Beträge verurteilt.

3. Konsequenzen:
• Gegebenenfalls sollte der Ausschluss der Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem beauftragten Gerichtsvollzieher erklärt werden.

• Sogenannte Druckzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung der bevorstehenden Zwangsvollstreckung sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BAG regelmäßig als inkongruente Leistungen, zumindest in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung, anfechtbar.
• Änderungen in diesem Bereich haben sich im Rahmen der Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechts mit Wirkung vom 05.04.2017 nicht ergeben.

• Im Falle der Verwirklichung des Anfechtungsrisikos bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld. Zu beachten ist, dass vorsorglich mit dem ersten Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung dieser Beträge spätestens innerhalb von zwei Monaten nach diesem Aufforderungsschreiben ein Antrag auf Bewilligung von Insolvenzgeld bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden sollte. Der Insolvenzgeldantrag sollte in diesem Fall ausdrücklich mit dem Hinweis versehen werden, dass er ausschließlich der Wahrung der Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dient, dies insbesondere für den Fall, dass die Rechtsfrage, ob die Anfechtungsansprüche berechtigt sind, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 

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