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Sanierungserlass des BMF: Vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – Az: GrS 1/15 -)

Mit seinem Beschluss hat der Bundesfinanzhof den Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen verworfen. Die im Sanierungserlass des BMF vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt nach Auffassung des BFH gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht damit das Betriebsvermögen und ist grundsätzlich steuerbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. in voller Höhe steuerfrei. Seit Aufhebung dieser Vorschrift im Jahr 1997 ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung wurde in der Folge durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht. In dem vorgenannten Sanierungserlass des BMF, der sich auf die Billigkeitsregelung der § 163 und § 227 AO stützt, hat das BMF in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können (BMF - Schreiben vom 27. März 2003).

Der große Senat des BFH hat nunmehr entschieden, dass dieser Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden hat, dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen sollen, indem der Gesetzgeber die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. abgeschafft hat. Der Finanzverwaltung sei es in der Folge verwehrt, diese Gewinne aufgrund eigener Entscheidung gleichwohl von der Besteuerung zu befreien. Im Übrigen gewähre der Sanierungserlass in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung.

Die durch den Sanierungserlass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bewilligten steuerlichen Begünstigungen, die insbesondere für insolvenzgefährdete Unternehmen von Relevanz waren, sind mithin entfallen. Auch wenn das BMF Schreiben nicht mehr zur Anwendung kommt, ist zu berücksichtigen, dass weiterhin Billigkeitsmaßnahmen aufgrund einer Verwaltungsanweisung zur Anwendung kommen können, wobei in jedem Einzelfall ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegen muss. Auch steht die Entscheidung nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.

Klagen auf Gewährung einer Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass werden mithin zukünftig keinen Erfolg mehr haben.

Offensichtlich will der Gesetzgeber nunmehr jedoch schnell Klarheit bei dieser insbesondere für Sanierungen maßgeblichen Rechtsfrage schaffen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. März 2017 über eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen beraten, wobei eine Zustimmung der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der geführten Diskussion, ob in der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen eine unzulässige europarechtswidrige Beihilfe zu sehen ist, im Hinblick auf die zukünftige gesetzliche Regelung sodann noch immer aussteht.

Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen die Herren Rechtsanwälte JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Michael Bach gerne zur Verfügung.

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