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Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses – Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Az: 9 AZR 126/21-)

Der Kläger war als Personaldisponent bei der Beklagten tätig. Das nach einem Kündigungsschutzverfahren von der Beklagten erstellte qualifizierte wohlwollende Arbeitszeugnis endete mit folgendem Wortlaut:

         „Zusammenfassend bestätigen wir Herrn J., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.

        Herr J. scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem Unternehmen aus.“

Der Kläger war der Auffassung, dass dieses Arbeitszeugnis um eine Dankes- und Wunschformel mit folgenden Wortlaut zu ergänzen war:

         „Wir danken Herrn J. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Ein solcher Anspruch ließe sich weder unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift noch aus der Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB herleiten. Im Übrigen trage die Dankes- und Wunschformel nur unwesentlich zur Erreichung des Zeugniszweckes als Beurteilungsgrundlage für künftige Arbeitgeber bei.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist zu kritisieren. Jeder Arbeitgeber kann unschwer bei Lektüre des Ausgangszeugnisses feststellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer im Streit endete. Damit ist das Zeugnis nahezu entwertet.

TIPP: Besteht Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Modalitäten, sollte unbedingt die Formulierung des qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses in die Verhandlungen einbezogen werden. Jedenfalls sollte ein Arbeitnehmer Wert auf eine Dankes- und Wunschformel legen.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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