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Sozialversicherungsfreiheit eines GmbH-Geschäftsführers

|   Newsletter 01/2019

(BSG, Urteil vom 14.03.2018 – AZ: B 12 KR 13/17 R -)

Mit seinem Urteil vom 14.03.2018 hat das Bundessozialgericht Grundsätze zur Sozialversicherungsfreiheit/Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bestätigt bzw. teilweise wie folgt neu gefasst:

1.

Ein GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die „Seele" des Betriebes darstellt.

2.

Ein Geschäftsführer, der über mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital verfügt, ist damit „per se" kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig.

3.

Liegt die Beteiligung unter 50 %, ist der Geschäftsführer nur dann ausnahmsweise als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

Das BSG weist darauf hin, dass diese Befugnisse ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein müssen, außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Vetorechte reichen in diesem Zusammenhang nicht aus.

TIPP: Spielen bei der Bestellung eines Geschäftsführers sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle, müssen die Weichen hierzu schon in der Satzung gestellt werden.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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