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Steuerliche Behandlung von Verwarnungsgeldern

|   Steuerrecht

(FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 - AZ: 1 K 2470/14 -)

In einem sehr ausführlichen - nicht rechtskräftigen - Urteil befasst sich das FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14) mit der steuerlichen Behandlung von Verwarnungsgeldern.

Folgende Ausführungen des Finanzgerichtes sind bemerkenswert:

1.

Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind Zusagen eines Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Tätigkeit auferlegte Geldstrafen oder Geldbußen zu erstatten, unwirksam, da sie in der Regel gegen die guten Sitten verstoßen und damit gemäß § 138 BGB nichtig sind. Die Begründung ist einfach: Die Übernahme läuft dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider.

Übernimmt daher ein Arbeitgeber - trotz der vorstehenden rechtlichen Bedenken - ein Buß- oder Verwarnungsgeld, liegt hierin eine Zuwendung an den Arbeitnehmer mit der Verpflichtung zur Versteuerung.

2.

Anders verhält es sich dagegen dann, wenn gegen den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs ein Buß- oder Verwarnungsgeld ergeht: Kommt der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nach, erfüllt er damit eigene Verpflichtungen mit der Folge, dass kein Zufluss von lohn- oder geldwerten Vorteilen an den Arbeitnehmer zu verzeichnen ist.

Dieser - mangelnde - Zufluss gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber wegen der entstandenen Aufwendungen bei dem Arbeitnehmer keinen Regress nimmt.

Unabhängig davon verneint das Finanzgericht einen Rückgriffanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen der getätigten Aufwendungen.

TIPP: Wird gegen einen Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs ein Verwarnungs- oder Bußgeld festgesetzt, muss der Arbeitgeber überlegen, welche Schritte er unternimmt: Belässt er es bei dem Bescheid, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, ohne gegenüber seinem Arbeitnehmer Rückgriff nehmen zu können.

Eine Weiterbelastung an den Arbeitnehmer scheidet aus.

Ein anderes Ergebnis kann der Arbeitgeber nur dadurch erzielen, dass er gegen den ergangenen Verwarnungs-/Bußgeldbescheid rechtlich vorgeht und den Fahrer als den für den Vorwurf Verantwortlichen benennt.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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