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Steuerliche (steuerstrafrechtliche) Folgen bei fingierten Betriebsausgaben

|   Steuerrecht

Wer kennt dies nicht: Ausgaben oder Anschaffungen, die eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, werden - in der Hoffnung, dass dies nicht auffällt - als Betriebsausgaben gebucht. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner aufgefordert, Rechnungen mit fehlerhaftem Inhalt auszustellen oder aber Vorgänge, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind (Leasing von Fahrzeugen, die ausnahmslos zu privaten Zwecken genutzt werden), werden wie selbstverständlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet.
 
Bei den sich aus einer solchen Verfahrensweise ergebenden Folgen muss unterschieden werden zwischen den ertragsteuerlichen Gesichtspunkten (keine Geltendmachung als Betriebsausgabe, bei einer GmbH: Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung) und der strafrechtlichen Beurteilung.
 
Parallel zu der Entwicklung bei nicht versteuerten Kapitaleinkünften ist auch in diesem Bereich eine eindeutige Tendenz der Verwaltung und der Rechtsprechung zu erkennen, zukünftig diese Vorgänge nicht mehr in den Bereich Kavaliersdelikte einzuordnen, sondern auch strafrechtlich zu ahnden.
 
So hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerverkürzung bestätigt, wobei diese Verkürzung darin bestanden hat, dass der Geschäftsführer den Vertragspartner der Gesellschaft veranlasst hatte, eine inhaltlich falsche Rechnung (zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung) auszustellen.
 
In einem weiteren Fall hat der BGH die Verurteilung eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerhinterziehung in dem Fall bejaht, dass der Geschäftsführer die Inanspruchnahme von Vorsteuer für Wirtschaftsgüter, die ausnahmslos von ihm zu privaten Zwecken genutzt wurden, herbeigeführt hat.
 
TIPP: Die vorstehende Rechtsprechung sollte Veranlassung sein, „betriebliche Übungen" zu überprüfen und gegebenenfalls über eine Selbstanzeige nachzudenken.
 

 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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