Detail

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen

|   Bank- und Kapitalmarktrecht

Aufgrund des am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der vierten EU‑Geldwäscherichtlinie gilt ab dem 1. Oktober 2017 für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen eine neue Meldepflicht in das „Transparenzregister“. In dieses müssen die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen Rechtsgebilde benennen, wenn sich die wirtschaftliche Berechtigung nicht bereits aus anderen Registern wie z. B. dem Handelsregister ergibt. Wirtschaftlich berechtigt ist diejenige Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beherrscht. Die Neuregelung wird insbesondere bei stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Stimmbindungsverträgen relevant.
 
Aufgrund hoher Bußgeldanforderungen besteht daher für jedes Unternehmen Prüfungsbedarf zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Vorgaben.

Zurück