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Umkleide- und Wegezeiten als zu vergütende Arbeitszeit

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 26.10.2016 – AZ: 5 AZR 168/16 -)

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein in der Lebensmittelproduktion eingesetzter Arbeitnehmer Vergütungsansprüche geltend gemacht, da er täglich insgesamt 36 Minuten an Umkleide- und Wegezeiten aufgebracht haben will. Laut Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Arbeiten mit „sauberer und vollständiger“ vom Arbeitgeber gestellter Dienstkleidung durchzuführen. Diese darf, um Hygienevorschriften einzuhalten, jedoch erst im Betrieb an- und abgelegt werden. Dafür erhalten die Arbeitnehmer nach Betreten des Betriebsgeländes an einer Ausgabestelle Dienstkleidung und können sich dort in einem Umkleideraum umziehen. Anschließend begibt sich der Arbeitnehmer auf den Weg zum Betriebsgebäude und betätigt dort die Stempeluhr.
 
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht und entschied, dass das Umkleiden und die damit verbundenen Wegezeiten zur zu vergütenden Arbeitszeit zählen, wenn spezielle, vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung zwingend im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht hielt die von dem Kläger angegebenen 36 Minuten pro Tag allerdings für nicht zutreffend und sprach lediglich Vergütung für arbeitstäglich 27 Minuten Umkleide- und Wegezeiten zu.
 
TIPP: Sollte Unsicherheit darüber bestehen, ob von Ihnen aufgebrachte Zeiten vergütungspflichtig sind oder nicht, lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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