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Unfallversicherung: Vorsicht mit laufenden Fristen

|   Versicherungsrecht

(OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2021 – Az: 4 U 1586/20 -)

In Unfallversicherungsverträgen sind zahlreiche Fristen geregelt etwa im Hinblick auf den Eintritt der Invalidität, deren Geltendmachung sowie die ärztliche Feststellung.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen führt häufig zu einem Verlust von Ansprüchen.

Das OLG Dresden befasste sich im oben zitierten Beschluss mit den Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität. Eine derartige ärztliche Feststellung war nach den Versicherungsbedingungen innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festzustellen.

Das OLG Dresden weist zwar darauf hin, dass in der privaten Unfallversicherung an die ärztliche Invaliditätsbescheinigung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Allerdings genügt es nicht, wenn nur die Invalidität als solche bescheinigt wird, aber keine Feststellung enthält, ob das Unfallereignis hierfür zumindest mitursächlich gewesen ist.

Auch habe die Versicherung ordnungsgemäß über die vertragliche Ausschlussfrist informiert. Diese Belehrung kann auch auf dem Schadensantragsformular erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass der Hinweis bei dem Versicherungsnehmer verbleibt.

Die Berufung auf die verspätete Vorlage der Invaliditätsbescheinigung war auch nicht treuwidrig. Für eine Treuwidrigkeit genügt nicht, dass der Versicherer in die Prüfung der Einstandspflicht eingetreten ist. Auch die Mitteilung der Versicherung "schnell helfen zu wollen" nutzte dem Versicherungsnehmer nichts.

Die geltend gemachten Ansprüche waren verfristet.

TIPP: Stehen nach einem Unfall Ansprüche gegen die private Unfallversicherung im Raum, so sollte man sich unverzüglich über laufende Fristen informieren. Bei der ärztlichen Feststellung ist zusätzlich darauf zu achten, dass diese Aussagen zur unfallbedingten Invalidität enthält und nicht ohne Unfallbezug lediglich eine Invalidität feststellt.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Patrik Eckstein, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht, gerne zur Verfügung.

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