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Urlaubsansprüche während der Elternzeit? Wirksamkeit der Kürzungserklärung (BAG, Urteil vom 05.07.2022 - AZ: 9 AZR 342/21 -)

|   Arbeitsrecht

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Das Gesetz unterstellt allein den „Erholungsurlaub“ der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht dagegen den Abgeltungsanspruch (BAG, Urteil vom 19.03.2019 – AZ: 9 AZR 362/18, NZA 2019, 1141, Rdn. 32).

TIPP: Will der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen, muss er das Kürzungsrecht ausüben und eindeutig erklären. Wird die Kürzungserklärung nicht wirksam ausgeübt, gehen die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers auch nicht unter und es besteht der volle Urlaubsanspruch während der Elternzeit.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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