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Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

|   Newsletter 04/2020

(BAG, Urteil vom 25.08.2020 – Az:. 9 AZR 612/19 -)

Mit dem oben genannten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Zusammenhang mit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewährt werden kann, dass das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst wird. Der Entscheidung zugrunde lag eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hatte in dem Kündigungsschreiben für die hilfsweise ordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub gewährt. Die Parteien einigten sich in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, dass ihm noch Urlaubsentgelt zusteht, weil die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht zulässig sei. Dem erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Absage.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt in diesem Fall jedoch voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringt, der Arbeitnehmer werde zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt. Die Erklärung des Arbeitgebers in dem Kündigungsschreiben hatte diesen Anforderungen Stand gehalten.

TIPP: Wenn Sie eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aussprechen, sollten Sie dem Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung Urlaub gewähren und für die Zeit des Urlaubs die Urlaubsvergütung zusagen. Bei der Formulierung einer Kündigung, die den Anforderungen der Rechtsprechung standhält, sind wir gerne behilflich.

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