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Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende

|   Arbeitsrecht

(BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – AZ: 9 AZR 541/15 -)

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in dem vorbezeichneten Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht genommene Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag in Höhe von 11.979,26€ abzugelten waren. Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 beendet, ohne zuvor einen Urlaubsantrag gestellt zu haben.

Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Dies galt nach bisheriger Rechtsprechung sogar für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.

Gleichwohl war der Urlaub des Arbeitnehmers nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht verfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C - 684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt. Nach dieser Rechtsprechung ist der Arbeitgeber gehalten, "konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn- erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Daher kann der Verfall von Urlaub nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen.

TIPP: Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn er nicht genommen wird. Zur Frage, wie dies inhaltlich und organisatorisch zu geschehen hat, sollten sich Arbeitgeber anwaltlich beraten lassen. Arbeitnehmern ist zu empfehlen, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen, welche Ansprüche noch geltend zu machen sind.

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