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Vergütungsansprüche eines Geschäftsführers, dessen Anstellungsvertrag eine

|   Newsletter 01/2019

Kündigungsfrist von zwei Jahren vorsieht, im Fall der Insolvenz der Gesellschaft

Bekanntlich ist im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft der Insolvenzverwalter berechtigt, das bestehende Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers gemäß § 113 Abs. 1 InsO unter Einhaltung einer Frist von längstens drei Monaten zu kündigen.

Sieht der mit dem Geschäftsführer abgeschlossene Anstellungsvertrag eine längere Kündigungsfrist, beispielsweise von zwei Jahren, vor, stellt sich die Frage, ob bei der Anmeldung der Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle diese Zwei-Jahres-Frist zugrunde zu legen ist oder aber die im BGB vorgesehene Höchstfrist der Kündigung eines Anstellungsvertrages.

Mit - noch nicht rechtskräftiger - Entscheidung vom 24.10.2018, Az. 9 U 35/18, hat das OLG Celle auf die vereinbarte Zwei-Jahres-Frist abgestellt: Das OLG stützt seine Auffassung einmal auf die Parallelregelung in § 87 Abs. 3 AktG und zum anderen darauf, dass kein Grund erkennbar sei, die Bestimmung des § 113 InsO einengend auszulegen.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Entscheidung bestätigt.

TIPP:Unabhängig davon: Wird der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers gekündigt, empfiehlt es sich auf jeden Fall, sich anwaltlich beraten zu lassen.

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