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Verlagerung des Wohnsitzes zur Erlangung der Wohltaten eines im Ausland durchzuführenden Insolvenzverfahrens

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BFH, Beschluss vom 27.01.2016 – Az: VII B 119/15 -)

In seinem Beschluss hat sich der Bundesfinanzhof mit der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens befasst.

Im konkreten Fall - pikanterweise ging es um erhebliche steuerliche Rückstände eines Steuerberaters - hat der BFH die Anerkennung des von dem Steuerpflichtigen in England erfolgreich durchgeführten Restschuldbefreiungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches verneint.

Schlagwortartig weist der BFH darauf hin, dass

  • eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland und
  • eine nur zum Schein erfolgte Aufgabe des inländischen Wohnsitzes
  • verknüpft mit unrichtigen Angaben in Vermögensauskünften

dazu führen kann, dem - aus Sicht des Steuerpflichtigen erfolgreich - im Ausland abgeschlossenen Insolvenzverfahren die Anerkennung zu versagen.

Die Rechtsprechung des BFH entspricht der Tendenz der zivilrechtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Sie deckt sich darüber hinaus mit Erfahrungen im hiesigen grenznahen Raum zu Frankreich, ausweislich deren die französischen Gerichte nicht mehr ohne weiteres bereit sind, ein von einem deutschen Staatsbürger in Frankreich eingeleitetes Insolvenzverfahren für zulässig zu erklären.
 
TIPP: Bevor man sich zu einem Insolvenzverfahren im Ausland entschließt, sollte man sorgfältig prüfen lassen, ob ein derartiges Vorhaben letztendlich, selbst wenn es im Ausland erfolgreich abgeschlossen wird, im Inland Aussicht auf Anerkennung hat.

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