Detail

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

|   Newsletter 03/2018

Seit dem 25. Mai 2018 gilt neben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch das neugefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n. F.). Während die DS-GVO keine besonderen Regelungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume enthält, hat der deutsche Gesetzgeber in § 4 BDSG n. F. eine spezielle, nationale Regelung für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume geschaffen.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) hat sich in seinem Newsletter zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch sog. Nicht-öffentliche Stellen (bspw. Unternehmen und Einzelunternehmer) geäußert und diese ausschließlich auf der Grundlage der DS-GVO geprüft (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/07/LfDI-Newsletter-Ausgabe-2.pdf). Auf eine Twitter-Anfrage hat der LfDI BW mitgeteilt, dass er § 4 BDSG n. F. für europarechtswidrig halte, da die DS-GVO die Schaffung von speziellen, nationalen Regelungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur für sog. öffentliche Stellen (bspw. Behörden), nicht aber auch für Nicht-öffentliche Stellen erlaube § 4 BDSG n. F. enthält nach seinem Wortlaut keine Beschränkung auf öffentliche Stellen). Auf Grund des Anwendungsvorrangs komme daher allein Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in Betracht (siehe https://twitter.com/kleibold23/status/1014218606568189952).

Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, dann ist die Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (bspw. Verkaufsräume, Tiefgaragen etc.) allein nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO zu beurteilen. Eine solche Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (d. h. i. d. R. desjenigen, der die Videoüberwachung veranlasst hat) oder eines Dritten (bspw. Kunden oder Besucher) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (d. h. desjenigen, der von der Videoüberwachung erfasst wird), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, muss für jeden Einzelfall gesondert bestimmt werden.

Zusätzlich sind bei dem Betrieb einer Videoüberwachung insbesondere auch die Informationspflichten zu beachten. Dies bedeutet, dass eine Videoüberwachung offen zu erfolgen hat, kenntlich zu machen ist, dass und in welchem Bereich eine Videoüberwachung erfolgt und jedenfalls Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen mitzuteilen sind. Diese Angaben sollten auf einem gut erkennbaren Hinweisschild angebracht werden. Auf die Videoüberwachung als solches kann auch mit einem Piktogramm/Kamerasymbol) hingewiesen werden.

 

TIPP: Soll eine Videoüberwachung in Betrieb genommen werden, ist zu prüfen, ob eine solche überhaupt zulässig ist. Zusätzlich müssen insbesondere die datenschutzrechtlichen Informationspflichten beachtet werden. Angesichts dessen empfiehlt es sich, bereits vor Inbetriebnahme der Videoüberwachung fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Zurück