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Voraussetzungen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Miterben an die Erbengemeinschaft

|   Newsletter 03/2018

(OLG Rostock, Beschluss vom 19.03.2018 – AZ: 3 U 67/17 – ErbR 2018, 400 -)

In der Praxis besteht nach einem Erbfall nicht selten die Situation, dass bei einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) eine im Nachlass befindliche Immobilie von einem der Miterben genutzt wird, sei es dass dieser bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem gemeinsam die Immobilie bewohnt und genutzt hat oder dass er erst nach dem Erbfall mit der Nutzung der Immobilie begonnen hat.

In dem Fall, den das OLG Rostock zu entscheiden hatte, stand nur eine Hälfte der von einem der Miterben komplett genutzten  Immobilie im Eigentum der Erbengemeinschaft, weil der Erblasser nur hälftiger Miteigentümer der Immobilie gewesen war. Die andere Hälfte der Immobilie stand im alleinigen Eigentum einer anderen Miterbin.

Gegen den die Immobilie nutzenden Miterben hatte die Erbengemeinschaft Klage auf Zahlung des hälftigen Mietwertes der Immobilie an die Erbengemeinschaft als Nutzungsentschädigung erhoben. Die Eigentümerin der zweiten Hälfte der Immobilie hatte gleichzeitig Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an sich selbst in gleicher Höhe für die andere Hälfte der Immobilie erhoben.

Der die Immobilie vollständig nutzende Miterbe wurde in erster Instanz in beiden Fällen zur Zahlung der geforderten Nutzungsentschädigung verurteilt. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung hat das OLG Rostock durch Beschluss zurückgewiesen mit folgenden Erwägungen:

Den Klägern steht als Miterben der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft wegen der unentgeltlichen Nutzung des hälftigen Miteigentums des Erblassers an dem Hausanwesen zu. Daneben hat auch die Klägerin, die alleinige Eigentümerin der zweiten Hälfte der Immobilie ist, wegen der unberechtigten Nutzung der ihr gehörenden und nicht in den Nachlass fallenden ideellen Hälfte des Hauses einen selbständigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Auf die Erbengemeinschaft sind die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zählt.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den Miterben ist dabei ein Neuregelungsverlangen i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB. Die Miterben müssen also gegenüber dem die Immobilie nutzenden Miterben das Verlangen äußern, dass die Verwaltung und Benutzung neu geregelt werden soll. Eine bloße Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung reicht insoweit nicht aus.

Die Erbengemeinschaft kann dabei durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Erbanteile. Sind die klagenden Miterben mit der Summe ihrer Erbanteile mehrheitlich am Nachlass beteiligt, muss für die Beschlussfassung keine besondere Form eingehalten werden. Die Stimmabgabe kann von den einzelnen Erben jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, z. B. schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. Einer förmlichen Beschlussfassung in einer gemeinsamen Versammlung der Miterben bedarf es nicht. Hat einer der Miterben mit seinem Erbanteil bereits die Mehrheit, kann er ohne besondere Förmlichkeiten selbst einen Mehrheitsbeschluss fassen.

Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Die Unterlassung der Anhörung eines Miterben führt also nicht zur Ungültigkeit des Mehrheitsbeschlusses.

Die Klägerin, die alleinige Eigentümerin der zweiten Hälfte der Immobilie war, hat  unabhängig vom Anspruch der Erbengemeinschaft  einen eigenen selbständigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da der das Haus nutzende Miterbe nicht nur den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft, sondern auch den zweiten Miteigentumsanteil der Klägerin genutzt hat, der nicht in den Nachlass gefallen ist. Dieser Anspruch beruht auf der Grundlage von § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB, da der Miterbe mit der ihm nicht gestatteten Nutzung einen rechtsgrundlosen Eingriff auf Kosten der Klägerin vorgenommen hat.

Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzungsentschädigung nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann, sondern nur für die Zukunft ab dem Tag der Zustellung des schriftlichen Verlangens der Mehrheit der Erbengemeinschaft nach Neuregelung der Verwaltung und Benutzung einer im Nachlass befindlichen Immobilie. 

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