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Vorsicht bei der Geltendmachung von Säumniszuschlägen durch das Finanzamt

|   Steuerrecht

(Finanzgericht München, Beschluss vom 13.08.2018 – AZ: 14 V 736/18 -)

Nimmt das Finanzamt im Fall der Insolvenz einer GmbH den Geschäftsführer als Haftenden für rückständige Lohn- oder Umsatzsteuer in Anspruch, werden regelmäßig die ursprünglich gegenüber der GmbH festgesetzten Säumniszuschläge in voller Höhe geltend gemacht.

Säumniszuschläge können gemäß § 240 AO in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrages Monat für Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an beansprucht werden.

In seinem Beschluss hat das Finanzgericht München darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 240 AO dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind (aber nicht erlassen werden) .In diesem Fall wird der Zweck der Säumniszuschläge - Druckmittel eigener Art, um den Steuerschuldner zur Zahlung zu veranlassen - nicht erreicht.

Folgerichtig verlieren Säumniszuschläge dann ihren Zweck, wenn der Steuerschuldner wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr rechtzeitig zahlen kann.

TIPP: Bei der Geltendmachung von Säumniszuschlägen sollte daher stets geprüft werden, ob und inwieweit die Verhängung dieser Zuschläge mit dem gesetzlich verfolgten Zweck noch im Einklang steht. Ist diese Frage zu verneinen, können die Säumniszuschläge nicht erfolgreich geltend gemacht werden.  

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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