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Vorsicht bei der Übernahme von Zahlungsvermittlungen

|   Steuerrecht

(BGH, Urteil vom 14.09.2017 - AZ: IX ZR 3/16 -)

Der vom BGH entschiedene Sachverhalt stellt sich- verkürzt- wie folgt dar:
 
Hauptgläubiger des in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geratenen Mandanten war das Finanzamt. Nachdem dieses die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens und strafrechtlicher Verfolgung in Aussicht stellte, traf der Mandant mit dem Steuerberater folgende Abrede: Soweit das vom Mandanten geführte Konto ein bestimmtes Guthaben auswies, war dies Veranlassung für den Mandanten, den Steuerberater aufzufordern, von einer diesem erteilten Abbuchungserlaubnis Gebrauch zu machen. Dies ist dann auch geschehen. Die auf diese Weise vereinnahmten Gelder wurden vom Steuerberater unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet.
 
Nachdem dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten eröffnet worden war, nahm der Insolvenzverwalter den Steuerberater erfolgreich auf Rückzahlung der an das Finanzamt geleisteten Gelder in Anspruch mit der Folge, dass der Steuerberater diese Gelder aus eigenem Vermögen aufwenden musste, ohne über einen werthaltigen Rückgriffanspruch gegen den in Insolvenz befindlichen Mandanten zu verfügen.
 
Die Begründung des BGH ist relativ einfach:
 
Derjenige, der als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig wird und an Zahlungsvorgänge nur in technischen Funktionen beteiligt ist, kann aus insolvenzrechtlichen Anfechtungsgesichts-punkten nicht belangt werden, selbst dann, wenn er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten hatte.
 
Anders dagegen dann, wenn der Steuerberater im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, in diesem Fall kann hieraus der Benachteiligungsvorsatz zu Lasten der übrigen Gläubiger hergeleitet werden. 
 
Eine derartige Teilnahme liegt nach Auffassung des BGH schon dann vor, wenn sich der Steuerberater im Rahmen von gemeinsamen Absprachen mit dem Mandanten bereit erklärt, Abbuchungen vom Geschäftskonto seines Mandanten vorzunehmen und die erlangten Gelder an das Finanzamt weiterzuleiten.
 
TIPP: Tritt der Mandant an den Steuerberater mit der Bitte auf Zahlungsvermittlung heran, sollte sich die Rolle des Steuerberaters auf reine Passivität beschränken, d. h. Gelder, die     - unabgesprochen - als Treuhandgeld bei ihm eingehen, unverzüglich an das Finanzamt weiterzuleiten. Weitergehende Absprachen sollten auf keinen Fall getroffen werden.
 
 
Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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