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Vorsicht bei Patronatserklärungen

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – Az: IX ZR 95/16 -)

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, sichern sich Gläubiger dieser Gesellschaft häufig durch Patronatserklärungen des Gesellschafters oder bei Konzerngesellschaften der Muttergesellschaft ab.
 
Aus Sicht eines Gläubigers kommen für diesen, will er sich erfolgreich absichern, letztendlich nur sogenannte harte Patronatserklärungen in Betracht, d.h. Erklärungen, aufgrund dessen sich der Patronatsgeber, sei es im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, sei es im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern, verbindlich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufzukommen. Die harte Patronatserklärung ähnelt insoweit einer Bürgschafts- oder Garantieerklärung.
 
In seinem Beschluss hat der BGH diese Grundsätze nochmals bestätigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass bei Ausübung einer berechtigten Kündigung der Patronatserklärung die bis zum Zeitpunkt der Kündigung begründeten Verpflichtungen unberührt bleiben, d.h. die Kündigung wirkt nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit; darüber hinaus hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Patronatserklärung auch dann wieder auflebe, wenn die Gesellschaft den Gläubiger zwischenzeitlich befriedigt habe, diese Befriedigung jedoch nach erfolgter Insolvenz-eröffnung aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsmaßnahme des Insolvenzverwalters nachträglich entfalle.
 
TIPP: Sowohl aus Sicht eines potenziellen Patronatsgebers wie auch aus Sicht eines Gläubigers kann man bei der Entgegennahme / Eingehung von Patronatserklärungen nicht vorsichtig genug sein. Hier sollte man unbedingt auf anwaltlichen Rat zurückgreifen.

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