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Vorsicht bei Rechtsgeschäften mit einem Sanierungsgeschäftsführer

|   Newsletter 04/2017

Im Rahmen der Sanierung von in Not geratenen Gesellschaften sind zunehmend Eigenverwaltungen mit einem Sanierungsgeschäftsführer zu verzeichnen.
 
Misslingt die Sanierung und fällt ein Gläubiger der Gesellschaft mit einer ihm zustehenden Forderung aus einem während der „Sanierungszeit" getätigten Rechtsgeschäft aus, liegt es nahe, über eine Haftung des Sanierungsgeschäftsführers ähnlich wie die eines Insolvenzverwalters nachzudenken.
 
Gemäß § 61 InsO ist ein Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, nicht erfüllt werden kann. Sache des Verwalters ist es, den Nachweis zu erbringen, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit deren Ausfall nicht erkennen konnte.
 
Es liegt nahe, diese Regelung auf das Handeln eines Sanierungsgeschäftsführers zu übertragen.
 
Dieser Auffassung ist das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 07.09.2017, Az. I-16 U 33/17 - nicht rechtskräftig - entgegengetreten: Danach haftet ein Sanierungsgeschäftsführer grundsätzlich nicht analog den Bestimmungen der §§ 60, 61 InsO. Wenn überhaupt, kann allenfalls eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung in Anspruch genommen werden. Diese Haftung greift ausnahmsweise dann, wenn der in Anspruch Genommene die Verhandlungen im unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt und dadurch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
 
Da diese Voraussetzungen im Allgemeinen bei Handeln eines Sanierungsgeschäftsführers nicht vorliegen, bedeutet dies, dass insoweit der Gläubiger, der Vorleistungen gegenüber einer in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft erbringt, das volle wirtschaftliche Risiko trägt.
 
TIPP: Soweit Geschäftsverbindungen mit einem in der Sanierung befindlichen Geschäftspartner weitergeführt werden, sollte dies Veranlassung sein, sich diesbezüglich durch anwaltlichen Rat rückzuversichern.
 

 

Für ergänzende Erläuterungen stehen Ihnen die Herren Rechtsanwälte JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, und Patrick Steinhausen gerne zur Verfügung.

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