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Vorsicht bei Schiffsbeteiligungen und einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

(BGH, Urteil vom 20.20.2018 – AZ. II ZR 272/16 -)

Gerät eine Beteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird, in die Insolvenz, verlangt der Insolvenzverwalter der KG in der Regel vom Kommanditisten die an diesen in den vergangenen Jahren gezahlten Gewinnausschüttungen zurück. In der Regel können diese Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden, weil aufgrund der negativen Entwicklung im Schiffs- und Transportbereich die Kapitalkonten der Kommanditisten meistens mit einem negativen Vorzeichen versehen sind.
 
In einem nunmehr vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte der Kommanditist einen Teil der Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters erfüllt; den verbleibenden Restteil weigerte sich der Kommanditist mit der Begründung zu zahlen, der Verwalter verfüge über ausreichend Insolvenzmasse, um sämtliche Ansprüche bedienen zu können.
 
Mit seinem Urteil hat der BGH diese Argumentation nicht gelten lassen: Einmal wirkten die zur Tabelle festgestellten Forderungen auch gegenüber dem Kommanditisten mit der Folge, dass sich der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner eigenen Forderung ohne weiteres auf die Gesamtheit der festgestellten Forderungen berufen könne; zum anderen sei der in Anspruch genommene Kommanditist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die vom Insolvenzverwalter verwaltete Masse ausreichend zur Bedienung aller Gläubiger sei. Naturgemäß kann ein in Anspruch genommener Kommanditist diesen Nachweis nur sehr schwer führen.
 
TIPP: Praktische Folgen für die Zeichner von Kommanditeinlagen: Kommt es zur Insolvenz der KG, sollte man sich schnellstmöglich beraten lassen, um bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens die Weichen stellen zu können.

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