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Wer auffährt ist schuld? Streitiger Auffahrunfall und Anscheinsbeweis (AG Freudenstadt, Urteil vom 06.07.2022 – AZ: 5 C 59/21 -)

|   Versicherungsrecht

Grundsätzlich gilt, dass gegen denjenigen, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt, ein Anscheinsbeweis gilt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, der auffährt, zu 100 % für Schäden des Vordermannes haftet.

Ist allerdings streitig, ob der Hintermann aufgefahren oder der Vordermann rückwärts gefahren und auf den stehenden Hintermann aufgefahren ist, entfällt dieser Anscheinsbeweis. Leider lässt sich in diesen Konstellationen auch durch ein Sachverständigengutachten nicht immer klären, welcher der beiden Sachvorträge richtig ist. Bei Unaufklärbarkeit haftet jeder der Beteiligten zu 50 %.

Im vorliegenden Fall hatte der Vordermann jedoch Glück. Die Beweisaufnahme ergab, dass sich das Fahrzeug des Hintermannes zum Anstoßzeitpunkt zwingend vorwärts bewegt hat. Daraus schloss das Gericht auf einen Auffahrunfall. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass das Fahrzeug des Vordermannes möglicherweise zurückgerollt ist. Die Unaufklärbarkeit im Hinblick auf das Fahrverhalten des Vordermannes geht zu Lasten des Hintermannes. Der Hintermann haftet zu 100 %.

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