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Widerlegung der Vermutungswirkung im Rahmen anfechtungsrechtlicher Bestimmungen

|   Insolvenzrecht (s. auch Sanierungsrecht)

Widerlegung der Vermutungswirkung im Rahmen anfechtungsrechtlicher Bestimmungen

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 12.09.2019 mit der Frage, wie die Vermutung der Zahlungseinstellung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO und damit einhergehend die Vermutungswirkung im Rahmen anfechtungsrechtlicher Bestimmungen widerlegt werden kann. Zu entscheiden war, ob der Anfechtungsgegner diesen Vermutungen mit dem Antrag auf Erstellung einer Liquiditätsbilanz durch einen Sachverständigen entgegentreten kann, dies ohne Vortrag zu konkreten weiteren Anknüpfungstatsachen.

Im Ergebnis wurde dies durch den Bundesgerichtshof bejaht, verbunden mit der Begründung, dass der Anfechtungsgegner regelmäßig keinen näheren Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Schuldners habe. Die Notwendigkeit, Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzutragen, sah das Gericht nicht als erforderlich an.

Ob dieser mithin gegebenenfalls völlig unsubstantiierte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens prozessual im Rahmen eines Rechtsstreits Berücksichtigung findet, bleibt abzuwarten, zumal gegebenenfalls in entsprechenden Anfechtungsrechtsstreitigkeiten ein Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Akten des Insolvenzschuldners besteht. Die Grenze zum unzulässigen Ausforschungsbeweis erscheint fließend.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Bach, gerne zur Verfügung.

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