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Zeitpunkt der Berücksichtigung eines insolvenzbedingten Ausfalls eines Darlehensrückzahlungsanspruches

|   Steuerrecht

(FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2018 – AZ: 7 K 3302/17 -)

Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem ein uneinbringlicher Darlehensrückzahlungs-anspruch, zurückzuführen auf die Insolvenz des Darlehensnehmers, beim Darlehensgeber steuerlich zu berücksichtigen ist, kommt es immer wieder zu Problemen mit der Finanzverwaltung.

Diese beruft sich darauf, dass entsprechend der Rechtsprechung des BFH die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Darlehensnehmers in der Regel nicht ausreiche, sondern der Verlust steuerlich erst dann berücksichtigt werden könne, wenn endgültig feststehe, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.

Diese Auffassung hat das FG Düsseldorf mit seinem Urteil - noch nicht rechtskräftig - in der Form zugunsten des Steuerpflichtigen modifiziert, dass dann von einer Uneinbringlichkeit im steuerlichen Sinne gesprochen werden könne, wenn der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt habe.

Zur Begründung stützt sich das Finanzgericht auf die (weitere) Rechtsprechung des BFH, ausweislich deren schon ausnahmsweise auf den Zeitpunkt vor Abschluss des Insolvenzverfahrens abgestellt werden kann, wenn ohne weitere Ermittlungen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass ein Überschuss über das zu verwertende Vermögen nicht verbleibt.

TIPP: Unter Hinweis auf die vorstehende Rechtsprechung sollte man zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Berücksichtigungsfähigkeit einer wirtschaftlich wertlos gewordenen Forderung im Rahmen einer Steuererklärung Gebrauch machen. 

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