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Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens bei Einwurf in den Hausbriefkasten nach der üblichen Postzustellzeit

|   Newsletter 03/2019

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2018 – AZ: 9 Sa 69/18 -)

Das Landesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein Kündigungsschreiben, das am 27.01.2017 gegen 13.25 Uhr im Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen wurde, zugegangen ist. Der Arbeitnehmer, der in einem kleinen Dorf mit weniger als 2.000 Einwohnern wohnte, hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass Post bei ihm ausschließlich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr zugestellt werde. Das um 13.25 Uhr eingeworfene Kündigungsschreiben sei ihm daher erst am Folgetag zugegangen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte, dass das Kündigungsschreiben am gleichen Tag zugegangen sei. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirke den Zugang, soweit nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern eine generalisierte Betrachtung geboten.

Grundsätzlich sei bei Hausbriefkästen mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen. Diese könnten allerdings stark variieren. Es komme daher nicht auf die örtlichen Zeiten der Postzustellung an. Vielmehr sei entscheidend, wann ein Arbeitnehmer nach Ende seiner Arbeit an seinem Wohnort den Briefkasten leert und ihm daher zu diesem Zeitpunkt die bis dahin eingeworfenen Schriftstücke zugehen. Daher könne aus Gründen der Rechtssicherheit mit einer Kenntnisnahme von Schriftstücken, die in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen werden, bis 17.00 Uhr gerechnet werden.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wurde Revision zum BAG eingelegt.

TIPP: Vor Ausspruch einer Kündigung sollten Sie sich über die Möglichkeiten einer rechtssicheren Zustellung des Kündigungsschreibens anwaltlich beraten lassen.

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