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Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

|   Erbrecht

(BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – AZ: IV ZB 21/16 -)

Die Kläger machten gegen die Beklagte als testamentarischer Alleinerbe im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Erteilung der Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses der Erblasserin. Diesem Urteil kam die Beklagte nach.

Da die Kläger Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte hatten, beantragten sie im Rahmen der Stufenklage, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe, wie sie dazu in der Lage sei. Das Landgericht München erließ ein entsprechendes weiteres Teilurteil.
Gegen dieses Teilurteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht München verwarf diese Berufung als unzulässig, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 600,00 € nicht erreicht sei. Zugleich setzte es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf "unter 500,00 €" fest. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte der BGH aus:

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem – im konkreten Falle allerdings nicht geltend gemachten – Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Der eigene Zeitaufwand kann hierbei mit maximal 21,00 € pro Stunde bewertet werden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten nur dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, sodass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rechtskenntnisse voraussetzt. Beides war im konkreten Fall zu verneinen.

Weiter stellte der BGH klar, dass das in der Beschwerdebegründung der Beklagten genannte Risiko, wegen einer falschen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, bei der Bemessung des Streitwerts einer Berufung  nicht zu berücksichtigen ist. Denn das Gesetz verlange in § 260 Abs. 2 BGB eine wahrheitsgemäße eidesstattliche Versicherung. Nur auf eine solche beziehe sich eine entsprechende Verurteilung und der zur Erfüllung des Urteils erforderliche Aufwand.

Im Ergebnis stellte der BGH somit fest, dass der Wert des Beschwerdegegenstands der von der Beklagten eingelegten Berufung zutreffend vom Oberlandesgericht München auf unter 500,00 € festgesetzt wurde und deshalb die Berufung der Beklagten unzulässig war. 

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