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Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Steuerberater

|   Vertragsrecht

(BGH, Urteil vom 25.10.2018 – AZ: IX ZR 168/17 -)

Mit den Voraussetzungen, unter denen Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater zu laufen beginnen, befasst sich der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2018.

Ausgangspunkt ist die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach Auffassung des BGH reicht allein die Übersendung eines Steuerbescheides mit dem Hinweis darauf, dass die Rechtsauffassung des Finanzamtes falsch sei und deshalb zur Einlegung eines Rechtsbehelfes geraten wird, nicht aus.

Notwendig ist darüber hinaus, dass der Mandant Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn, insbesondere dann, wenn er steuerlicher Laie ist, ergibt, dass der Steuerberater von dem üblichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

Dies bedeutet, dass sich jeder Steuerberater, dem als Folge einer Entscheidung Zweifel an seiner Beratung aufkommen, bei der Belehrung des Mandanten nicht damit begnügen darf, auf die Unrichtigkeit der Entscheidung hinzuweisen; notwendig ist darüber hinaus ein Hinweis darauf, welchen Weg der Steuerberater gewählt hat, dass dieser möglicherweise von der herrschenden Meinung abweicht und dass bei Befolgung einer anderen Auffassung möglicherweise eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre.

TIPP: Im gleichen Atemzug ist aus Sicht des Steuerberaters darauf hinzuweisen, dass man alles tun sollte, um keine schlafenden Hunde zu wecken, weshalb es sich im Zweifel empfiehlt, vor einer entsprechenden Unterrichtung des Mandanten anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt JR Udo Gröner, Fachanwalt für Steuerrecht, gerne zur Verfügung.

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