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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – Anhebung der Grenze für Benennung Datenschutzbeauftragter

|   Newsletter 03/2019

Während die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht an die Größe des Betriebs des datenschutzrechtlich Verantwortlichen bzw. die Anzahl der Beschäftigten knüpft, normiert das deutsche Recht in § 38 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Verpflichtung von nicht-öffentlichen Verantwortlichen und nicht-öffentlichen Auftragsverarbeitern zu Benennung eines Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Am 27. Juni 2019 wurde vom Deutschen Bundestag das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) beschlossen (siehe hierzu http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2390/239070.html). Neben rein sprachlichen Anpassungen diverser Gesetze an die Begrifflichkeiten der DS-GVO sieht das 2. DSAnpUG-EU insbesondere eine Änderung des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG vor. Zukünftig soll die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nur noch dann bestehen, soweit in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Mit der Einschränkung der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten soll vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine erreicht werden.

TIPP: Zwar werden nach dem geänderten § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG zukünftig weniger Verantwortliche (d. h. Unternehmer, Unternehmen, Vereine etc.) verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Allerdings sind auch diese Verantwortlichen weiterhin verpflichtet, die sonstigen Verpflichtungen der DS-GVO und der übrigen datenschutzrechtlichen Gesetze einzuhalten. Angesichts der Komplexität des Datenschutzes sollte jeder Verantwortliche prüfen, ob ggfs. ein Datenschutzbeauftragter auf freiwilliger Basis benannt bzw. die Benennung eines solchen trotz Wegfall der Verpflichtung beibehalten werden soll. Gerne beraten wir Sie hierzu – wie auch zum Datenschutz allgemein.

Für ergänzende Erläuterungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Patrick Steinhausen gerne zur Verfügung.

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