Newsletter 04/2024
Erbrecht
Pflicht des Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
Leitsätze
- Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.
- Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.
- Ein Notar ist über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zur Verweigerung der gewünschten Urkundstätigkeit berechtigt, wenn diese nach ihrer Art oder einzelner ihrer Begleitumstände den zwingenden Ablehnungsgründen so nahekommt, dass sie mit der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr vereinbar ist.
- Der Notar hat den Bestand des Nachlasses selbst und...