Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann es vielerorts zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Ob hierfür Versicherungsschutz unter einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung besteht, hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen ab.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2022 – 6 U 84/21 –) besteht Versicherungsschutz, wenn in den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund der im „Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich
genannten Krankheiten und Krankheitserreger" gewährt wird, ohne dass sich der Verweis auf das Gesetz in einer bestimmten Fassung bezieht. Es handele sich dann um eine dynamische Verweisung auf die jeweils zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Fassung des Gesetzes, weshalb von der Verweisung auch die durch die CoronaVMeldeV vom 31.01.2020 erfolgte Ausdehnung der Meldepflicht gemäß §§ 6 und 7 IfSG auf das Coronavirus umfasst sei. Weiter führt das KG Berlin aus, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht voraussetze, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.
Bei Rückfragen: RA Patrick Steinhausen, LL.M. sen@heimes-mueller.de)