31 / 2022

Änderungen im Nachweisgesetz: Handlungsbedarf für Arbeitgeber

|   31 / 2022

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. In der Praxis wird diese Pflicht - im Regelfall - durch die Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfüllt. Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie, hat der deutsche Gesetzgeber wesentliche Änderungen des Nachweisgesetzes beschlossen, die am 01.08.2022 in Kraft getreten sind. Arbeitgeber treffen nun erweiterte Nachweispflichten.

Bedeutet: ab August 2022 müssen Arbeitsverträge zwingend eine Vielzahl weiterer zusätzlicher Angaben enthalten. Dazu zählen (u.a.):

  • Zusammensetzung, Höhe, Fälligkeit der Vergütung
  • Dauer der Probezeit
  • vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden
  • Voraussetzungen für Anordnung von Überstunden
  • Angaben zur betrieblichen Altersvorsorge
  • das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren (Schriftformerfordernis, Fristen für die Kündigung, Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)

Diese neuen Regelungen gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 beginnen. Arbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 in das Arbeitsverhältnis eingetreten sind, müssen nicht unaufgefordert informiert werden. Diese „Alt-Arbeitnehmer“ können jedoch von ihrem Arbeitgeber die Aushändigung einer Abschrift der „neuen“ wesentlichen Vertragsbedingungen verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Aufforderung nachkommen. Dies bedeutet nicht, dass ein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt werden muss. Hier genügt ein Informationsschreiben, das den Mindestinhalt nach Maßgabe der neuen Bestimmungen des Nachweisgesetzes wiedergibt.

Viele Arbeitsverträge dürften den neuen Anforderungen nicht genügen. Daher sollten Arbeitgeber ihre Muster-Arbeitsverträge dringend prüfen und entsprechend anpassen. Denn Verstöße gegen das Nachweisgesetz können nunmehr als Ordnungswidrigkeit behandelt werden und eine Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 € nach sich ziehen.

Bei Rückfragen:RA Dr. Matthias Fries (fries@heimes-mueller.de)