Sonder-Newsletter Corona-Ausbreitung III

Mit dieser Ausgabe des Sonder-Newsletter Corona-Ausbreitung möchten wir über die ersten gerichtlichen Entscheidungen zur Thematik „Corona“ unterrichten und Sie schwerpunktmäßig über die aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht und Steuerrecht informiert halten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte HEIMES & MÜLLER GbR

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Inhalt:


  • I.     Erste Gerichte entscheiden über Corona-Maßnahmen
  • II.    Schadensersatzansprüche wegen Corona-Einschränkungen?
  • III.   Kurzarbeit - was tun, wenn nichts zu tun ist?
  • IV.   Umgang mit Corona-Infektionen am Arbeitsplatz
  • V.    Steuerentlastungen in der Corona-Krise
  • VI. Insolvenzrechtliche Auswirkungen – Liquiditätssicherung und Insolvenzantragspflicht
  • VII. Reiserecht- Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
  • VIII. Online-Vertriebsmöglichkeiten in Zeiten von Corona
  • IX.   Betriebsschließung aufgrund von Corona – Hilft meine Versicherung?
  • X.    Gesetzesentwürfe zum Schutz von Mietern und Eigentümergemeinschaften in Zeiten der Corona-Krise
  • XI.   Corona und der Rechtsstaat – Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Groß in der Saarbrücker Zeitung

I. Erste Gerichte entscheiden über Corona-Maßnahmen

Nach den weitreichenden Allgemeinverfügungen mit unterschiedlichsten Corona-Maßnahmen in allen Bundesländern liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen vor. Die Antragsteller hatten jeweils mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht versucht, die verhängten Maßnahmen außer Vollzug zu setzen. Folgende Anträge blieben ohne Erfolg:

  • Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Schließung von Spielhallen rechtmäßig sei. Es handele sich um ein geeignetes Mittel, um die Infektionskurve des Corona-Virus zumindest abzuflachen und eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems zu verhindern und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln zu gewinnen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil beim Besuch von Spielhallen. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien Maßnahmen, wie etwa das regelmäßige Desinfizieren von Spielgeräten nicht ausreichend. Die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber müssten hinter dem Interesse an einem wirksamen öffentlichen Gesundheitsschutz zurücktreten (VG Köln, Beschluss vom 23.03.2020, 7 L 510/20).
     
  • Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein und Nordfriesland und die damit verbundene Rückreisepflicht der Bewohner vollzogen werden dürfen. Die zugrunde liegenden Maßnahmen Schleswig-Holsteins zielen insbesondere auf die Ferienwohnungen an der Nord- und Ostseeküste ab. Anders als das Verwaltungsgericht Köln hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen offengelassen und wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eine „weitergehende Interessenabwägung" vorgenommen. Dabei hat es der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen Versorgung den Vorrang vor der privaten Nutzung einer Nebenwohnung eingeräumt (VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020, 1 B 10/20 u.a.).

Gegen die Entscheidungen kann jeweils Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt somit abzuwarten. Wir gehen auch davon aus, dass in den nächsten Tagen weitere gerichtliche Entscheidungen folgen werden.

Schnelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind hingegen – trotz der weitgehenden Grundrechtseingriffe – nicht zu erwarten. Wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nur angerufen werden, wenn vorher der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft wurde. Das gilt auch für die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen, die in der Corona-Krise aufgeworfen werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das infektionsschutzrechtliche Versammlungsverbot in Baden-Württemberg blieb daher bereits in der vergangenen Woche ohne Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2020, 1 BvR 661/20).

Rechtsanwalt Dr. Markus Groß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


II. Schadensersatzansprüche wegen Corona-Einschränkungen?

Wegen der weitreichenden Eingriffe in das Wirtschaftsleben fragen immer mehr betroffene Unternehmen an, ob sie wegen der erheblichen Beeinträchtigung bis hin zu vollständigen Schließungen ihrer Betriebe Schadensersatzansprüche geltend machen können. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die auslösende Maßnahme sich im konkreten Einzelfall als rechtswidrig erweist. Allerdings genügt es nicht, wenn Unternehmen die Anordnung befolgen und nach der Krise versuchen, Schadensersatz geltend zu machen. Amtshaftungsansprüche gegen die öffentliche Hand bestehen nur, wenn der Geschädigte vorher alle Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes ausgeschöpft, also mit allen statthaften Rechtsbehelfen versucht hat, sich gegen die belastende Maßnahme zur Wehr zu setzen. Der primäre Rechtsschutz umfasst insbesondere auch gerichtlichen Eilrechtsschutz. Es gibt im deutschen Recht keinen Grundsatz „dulde und liquidiere“. Wer später Schadensersatz geltend machen will, muss somit bereits jetzt aktiv werden.

Rechtsanwalt Dr. Markus Groß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


III. Kurzarbeit - was tun, wenn nichts zu tun ist?

Derzeit stellen sich viele Arbeitgeber aller Branchen - große Unternehmen wie Einzelhändler, Ärzte oder Handwerker - die Frage, wie sie ob der Auswirkungen der Corona-Krise die Personalkosten stemmen sollen.

Dabei ist zu unterscheiden, ob im Einzelfall eine behördliche Schließung vorliegt, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt und für die eine sechswöchige Lohnfortzahlung als Entschädigung nach § 56 IfSG geregelt ist. In derartigen Fällen muss der Arbeitgeber zwar generell für 6 Wochen in Vorschuss gehen, kann jedoch einen Erstattungsantrag beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Zu beachten ist dabei die Drei-Monats-Frist des § 56 (11) IfSG.

Ergibt sich der Rückgang an Aufträgen, produktiver Geschäftsaktivität und Umsatz aus den sonstigen Umständen der Corona-Krise und sieht sich der Arbeitgeber damit konfrontiert, dass er keine Arbeit mehr hat, aber dennoch weiter die Vergütung seiner Angestellten schuldet, so bleibt häufig nur der Ausweg der Kurzarbeit nach § 95 ff. SGB III. Die Zugangsvoraussetzungen hierfür wurden im Zuge der Krise von der Bundesregierung gelockert.

Grundsätzlich erforderlich ist ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall, der mindestens 10% (zuvor: 30%) der Beschäftigten im Betrieb oder einer Abteilung im Kalendermonat betreffen muss.

Da der Arbeitgeber nicht einseitig die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit seiner Angestellten um einen Teil oder gar bis auf Null verringern kann, benötigt Kurzarbeit eine Rechtsgrundlage, die entweder bereits im Arbeitsvertrag angelegt ist oder mit jedem einzelnen Arbeitnehmer oder - für den Fall, dass ein Betriebsrat vorhanden ist - im Wege der Betriebsvereinbarung vereinbart wird. 

Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen sein (liegengebliebene Arbeiten, Aufräumarbeiten etc.). So müssen auch Überstunden und Arbeitszeitkonten zunächst abgebaut werden. Allerdings ist es nicht erforderlich negative Arbeitszeitsalden aufzubauen - auch das ist neu.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine kurze Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich. Weiterhin ist der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld einzureichen. Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Die Arbeitnehmer erhalten für die Zeit der Kurzarbeit 60 Prozent, Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, erhalten 67 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Das bedeutet, dass sie statt 100% ihres Nettolohnes für die vertragliche Arbeitszeit nur den Nettolohn für die eventuell (oder auch nicht) erbrachte Restarbeitszeit sowie 60% des Nettolohnes der aufgrund der Kurzarbeit nicht erbrachten Arbeitszeit erhalten. Sie haben also in der Regel eine Einbuße, es sei denn, der Arbeitgeber entschließt sich zur Aufstockung.

Kurzarbeit kann bis zu 12 Monaten dauern. Sie kann bei Besserung der Lage aber auch jederzeit vorzeitig beendet werden. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit, da Kurzarbeitergeld nur unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Rechtsanwältin Kathi Feldbausch-Hohaus
Fachanwältin für Arbeitsrecht zur Verfügung.


IV. Umgang mit Corona-Infektionen am Arbeitsplatz

Am 20.03.2020 erließ das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes eine Allgemeinverfügung, wonach jeder angehalten wurde, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Hierbei wurde das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind gemäß Ziffer 4 a der Allgemeinverfügung die Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

Aufgrund der weltweiten explosionsartigen Verbreitung des Corona Virus und der Bewertung der WHO, dass es sich bei dem Ausbruchsgeschehen um eine Pandemie handelt, sollen nach Ansicht der Saarländischen Landesregierung alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Es fragt sich, wie in Anbetracht dieser Sachlage berufliche Tätigkeiten  sachgerecht ausgeübt werden können. Für die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz stellen sich insbesondere folgende Fragen:

–       Müssen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Informationen über ihren Gesundheitszustand erteilen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht zu Recht darauf aufmerksam, dass Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, da sie nicht unerheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html). Für den Fall, dass bei einem Arbeitnehmer eine Erkrankung durch eine Infektion mit dem neuen Corona Virus festgestellt wurde, könne der Arbeitgeber eine Auskunft hierüber verlangen, um seinen Fürsorge- und Schutzpflichten nachzukommen und die gesundheitlichen Belange anderer Arbeitnehmer zu schützen.

Diese Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die die Offenbarungspflicht von Arbeitnehmern auf die Fälle der Erkrankung eines Arbeitnehmers beschränkt, steht im Widerspruch zur Begründung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 und geht nicht weit genug. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt wird, COVID-19 sehr infektiös ist und eine starke Zunahme der Fallzahlen in Deutschland und auch dem Saarland innerhalb weniger Tage zu verzeichnen ist, bedarf es einer Neubewertung der aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB resultierenden Nebenpflichten.

–       Müssen Arbeitnehmer nicht nur Erkrankungen, sondern auch Verdachtsmomente über eine (eventuelle) Infektion offenbaren?

Die Pflichten für Arbeitnehmer sind insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (www.gesetze-im-internet.de/arbschg/_15.html) zu konkretisieren. Im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Personen, mit denen die Arbeitnehmer zusammenarbeiten, sind unseres Erachtens von den Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber nicht nur Informationen über eine Infektion mit dem Corona Virus, sondern auch über sonstige Risiken, die mit der Verbreitung des COVID-19 Virus im Zusammenhang stehen, zu erteilen. Dies sind z. B.

  • Hatte der Arbeitnehmer Kontakt mit einer an dem Corona Virus erkrankten Person?
  • Befand sich der Arbeitnehmer in den letzten 2 Wochen vor Arbeitsantritt in einem Risikogebiet?
  • Wohnt der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet (z.B. Grand Est)?
  • Hat der Arbeitnehmer bei sich Symptome festgestellt, die den berechtigten Verdacht zulassen, dass er Corona erkrankt sein könnte?

In Anbetracht der derzeitigen Verbreitungssituation des Corona Virus sollte ein Streit über die Erteilung der vorbezeichneten Informationen vermieden werden, um schnell eine einvernehmliche Regelung zu finden, die den Schutz aller Arbeitnehmer gewährleistet. Gleichwohl ist es wichtig, in Streitfällen Klarheit über die rechtliche Grundlage einer bestehenden Verpflichtung der Arbeitnehmer (§ 241 II BGB in Verbindung mit §§ 15, 16 ArbSchG) zu haben.

–       Welche Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Hinblick auf die Corona Krise bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen?

Der Arbeitgeber hat gemäß § 618 BGB Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 618 BGB stellt eine gesetzlich konkretisierte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar. Was bedeutet dies im Hinblick auf die Corona Krise?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten soweit wie möglich zu verhindern. Die Schutzmaßnahmen sind von der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der jeweiligen Gefährdungslage abhängig. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  • Informationen der Arbeitnehmer über die Verbreitung der Krankheit
  • Hygienebelehrung
  • Verhaltensanweisungen (Nies-Etikette, Begrüßungen vermeiden, Händeschütteln vermeiden)
  • Informationen über die Abstandsregel und entsprechende Ausgestaltung der Arbeitsplätze
  • Vermeidung - soweit möglich - von Publikumsverkehr
  • Flexibilisierung der Arbeitszeit, um Kontakte zu vermeiden
  • Homeoffice ermöglichen
  • Arbeitnehmer darum bitten, die o.g. Informationen über Risiken der Verbreitung zu erteilen

Die vorbezeichneten Anweisungen betreffen das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Regelungen zur Arbeitshygiene können auch im Rahmen einer mit dem Betriebsrat geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung formuliert werden, § 88 Nr. 1 BetrVG.

Rechtsanwalt Dr. Hans Jörg Ittenbach
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht


V. Steuerentlastungen in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung ist durch BMF-Schreiben vom 19. März 2020  bereits angewiesen, Steuerpflichtige steuerlich zu entlasten, die wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind. Ziel ist es, unbilligen Härten entgegenzuwirken. Die Maßnahmen sind zunächst einmal befristet bis Ende 2020. Sie erfolgen nicht „auf Zuruf“, sondern müssen im Einzelfall beantragt und begründet werden. Dabei müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden.

Zudem muss der Steuerpflichtige „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sein. Für mittelbar Betroffene gelten die Erleichterungen nicht; sie können Steuerstundung, Herabsetzung der Vorauszahlungen und Vollstreckungsaufschub nur nach den allgemeinen Voraussetzungen beantragen.

Unklar ist, wer unmittelbar und wer mittelbar betroffen ist. Bei einem engen Verständnis könnten Finanzämter durchaus vertreten, unmittelbar betroffen sei nur, wer selbst an Corona erkrankt sei, wer seinen Betrieb nicht fortführen könne, weil er sich selbst in Quarantäne begeben müsse, oder dessen Betrieb – etwa aufgrund einer Allgemeinverfügung – geschlossen sei.

Welche Anforderungen die Finanzämter an den Nachweis stellen werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls muss der Steuerpflichtige entstandene Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachweisen. Erfahrungsgemäß sind die Finanzämter zwar daran gewöhnt, Billigkeitsmaßnahmen restriktiv zu prüfen und zu gewähren. Ob die Corona-Krise zu anderen Vorzeichen führt, wird sich zeigen.

Im Einzelnen sind folgende unterstützenden Maßnahmen angedacht:

  • Stundung der bis zum 31. Dezember 2020 fälligen Steuern: Eine Steuerstundung setzt auch weiterhin persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Einzelfall voraus. An die Nachprüfung der corona-bedingten Stundungsvoraussetzungen sollen allerdings keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf Stundungszinsen könne laut BMF „in der Regel verzichtet werden“. Insoweit verbleibt eine Unsicherheit, weil die Stundungszinsen nicht ausnahmslos ausgesetzt werden. Falls die Finanzverwaltung (warum auch immer) einen solchen Ausnahmefall begründen sollte, muss sich der Steuerpflichtige darauf einrichten, 0,5 % Stundungszinsen pro Monat zahlen zu müssen.

Die Erleichterungen gelten ausdrücklich nicht für die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, deren Stundung gesetzlich untersagt ist (§ 222 Satz 3 AO). Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, haftet der Arbeitgeber. Die Lohnsteuerhaftung ist wegen der Corona-Krise nicht ausgesetzt. Um nachfolgende Lohnsteuerhaftungsverfahren zu vermeiden, ist auch in der Corona-Krise dringend zu raten, die Lohnsteuer wenn irgendwie möglich zu zahlen. Reicht die Liquidität hierzu nicht aus, müssen vorsorglich die Gehälter so gekürzt werden, damit aus der verfügbaren Liquidität neben den gekürzten Netto-Gehältern auch die hierauf entfallenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden können.

Auch wenn Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) versteuert werden, könnte der Widerstand in der Finanzverwaltung wachsen, die hierauf entfallende Umsatzsteuer unter erleichterten Voraussetzungen zu stunden.

  • Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bis 31. Dezember 2020: Die Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen kann beim Finanzamt beantragt werden sobald sich abzeichnet, dass die Einkünfte 2020 geringer ausfallen werden als in der Vergangenheit. Der Nachweis kann etwa geführt werden unter Hinweis auf Auftragsrückgänge, Stornierungen, Geschäftsschließungen (eigene und solche der Kunden), Umsatzrückgänge. Gewerbetreibende sollten daran denken, auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen durch einen Antrag gegenüber der Gemeinde.
  • Vollstreckungsschutz: Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen und bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern werden ausgesetzt, wenn der Steuerschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Eine Mitteilung des Vollstreckungsschuldners genügt. Der Vollstreckungsschutz gilt anscheinend nicht nur für corona-bedingte, sondern für alle – auch vorher entstandene – Steuerrückstände. Säumniszuschläge für den Zeitraum 19. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sind zu erlassen; ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.

Stundung für Steuern, die ab 2021 fällig werden (also bereits für die Umsatzsteuer Dezember 2020 oder für das IV. Quartal 2020) sind besonders zu begründen, ebenso Herabsetzungsanträge für Besteuerungszeiträume ab 2021 (also ab den Steuervorauszahlungen für das I. Quartal 2021).

Weitere steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind im Gespräch.

  • So ist etwa daran gedacht, bei der Umsatzsteuer die Ist-Versteuerung auszuweiten, damit Umsatzsteuer erst dann zu entrichten ist, wenn sie vereinnahmt worden ist.
  • Verlustverrechnungsbeschränkungen sollen erweitert oder sogar aufgehoben werden.
  • Die generell zinsfreie Aussetzung der Vollziehung und Stundung ohne Sicherheitsleistung ist im Gespräch.
  • Die Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen wird angedacht.
  • Steuererklärungsfristen könnten verlängert werden.
  • Wünschenswert wäre es weiterhin, wenn der Gesetzgeber die Fristwahrung erleichtern würde. Können etwa Einspruch- und Klagefristen nicht eingehalten werden, weil der Zugang der fristauslösenden Bescheide und Entscheidungen nicht zeitnah möglich ist, wäre es hilfreich, wenn Rechtsbehelfsfristen generell gehemmt wären oder wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für alle Bescheide und Entscheidungen von Amts wegen gewährt werden würde, die etwa ab Mitte März 2020 ergangen sind.

Link zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf;jsessionid=2E888879D008417BE74AE63DD542CE0F.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1

Rechtsanwalt Thomas Rand
Fachanwalt für Steuerrecht


VI. Insolvenzrechtliche Auswirkungen – Liquiditätssicherung und Insolvenzantragspflicht

Neben den bereits in unserem Newsletter aufgezeigten Gesetzesvorhaben der Politik, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO bis zum 30.09.2020 für vom Corona-Virus stark betroffene Unternehmen, werden derzeit verschiedenste Instrumente geprüft und sollen kurzfristig beschlossen werden, um die Liquidität von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu stützen.

Von der Bundesregierung wurde ein Schutzschild für betroffene Unternehmenund Beschäftigte vorgestellt, der auf vier Säulen basiert:

  • Kurzarbeitergeld flexibilisieren
  • Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen:
    • Stundungen werden erleichtert
    • Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können
    • Auf Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge wird ggf. verzichtet
  • Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen, um diese mit liquiden Mitteln auszustatten
  • Stärkung Europäischen Zusammenhalts

Quelle (zuletzt abgerufen am 22.03.2020, 15.20 Uhr): https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

Die angekündigte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist bisher noch nicht beschlossen (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html ; zuletzt abgerufen am 22.03.2020, 15:30 Uhr). Die derzeit nach der Insolvenzordnung geltenden Insolvenzantragspflichten bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gelten bis zu einem kurzfristigen Inkrafttreten dieser Regelung damit fort. Auch nach Inkrafttreten dieser in Aussicht gestellten Aussetzung sind die üblichen und strafbewehrten Insolvenzantragsgründe zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der neuen Regelung im Einzelfall nicht gegeben sind, also insbesondere dann, wenn der Insolvenzgrund nicht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht oder aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung nicht bestehen. Wie diese gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Einzelnen rechtlich auszulegen sind, bleibt ebenfalls abzuwarten.  

Diese und die weiteren angekündigten Maßnahmen ersetzten daher nicht die Verpflichtung der Geschäftsführung eines Unternehmens zur Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen und ggf. zum sofortigen Tätigwerden bei ersten Krisenanzeichen. Es bedarf einer Koordinierung entsprechender Sofortmaßnahmen neben dem angekündigten Schutzschild für betroffene Unternehmen. Wir verweisen ergänzend auf unser vorgeschlagenes Sofortmaßnahmenpaket für Unternehmen (https://www.heimes-mueller.de/kanzlei/news/news/corona-sofortmassnahmenpaket-fuer-unternehmen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=259044b269c226a170b1a346304ff986 ). 

Rechtsanwalt Dr. Michael Bach


VII. Reiserecht- Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt

Das Auswärtige Amt hat inzwischen eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen vorerst bis Ende April 2020 ausgesprochen. Dies hat Auswirkungen für die Rechte von Reisenden, aber auch von Reiseveranstaltern, abhängig davon, ob Pauschalreisen gebucht bzw. vermittelt werden (Reiserücktritt gem. § 651h BGB) oder Individualreisen betroffen sind.

Rechtsanwalt Dr. Michael Bach


VIII. Online-Vertriebsmöglichkeiten in Zeiten von Corona

Die Maßnahmen, die auf Bundes- und Länderebene zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus beschlossen wurden, haben insbesondere für den stationären Handel massive Einschränkungen. Soweit nicht bspw. Gegenstände zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs angeboten werden (siehe hierzu die Allgemeinverfügung des saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 21.03.2020: https://www.saarland.de/dokumente/res_soziales/Allgemeinverfuegung_21032020.pdf), sind Ladenlokale derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen. Aber auch die Auflagen zum Gesundheitsschutz für diejenigen Gewerbetreibenden, die ihre Ladenlokale weiterhin öffnen dürfen, bringen erhebliche Einschränkungen mit sich.

Eine Möglichkeit für die von der Schließung betroffenen Gewerbetreibenden, den Verkauf von Waren zumindest teilweise aufrecht zu erhalten, bietet grundsätzlich der klassische Online-Handel. Aus rechtlicher Sicht sind bei der Einrichtung eines Online-Vertriebs über einen eigens hierfür eingerichteten Online-Shop/Web-Shop oder auch – als schnelle Lösung – über die firmeneigene Website die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben, nicht zuletzt zum Fernabsatz- und Verbraucherschutzrecht, zu beachten. Dies betrifft insbesondere:

  • Einhaltung von Informationspflichten (bspw. wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, Identität des Unternehmers, Preisangaben, Zahlungs- und Lieferbedingungen, etc.),
  • Ausgestaltung des Vertragsschlusses (bspw. Bestellbestätigung, Vertragsbestätigung, etc.),
  • bei Geschäften mit Verbrauchern Widerrufsrecht- und Widerrufsbelehrung,
  • Pflicht zum Vorhalten eines Impressums und einer Datenschutzerklärung.

Als zusätzliche bzw. alternative Möglichkeit zum stationären Handel kommt auch das sog. „Click & Collect“ in Betracht. Hierbei wird die Ware online bestellt und vom Kunden am Ladenlokal des Gewerbetreibenden, bspw. an einem hierfür eingerichteten Schalter im Außenbereich, abgeholt. Im Vergleich zum klassischen Online-Handel können, abhängig von der konkreten Ausgestaltung, die gesetzlichen Anforderungen (bspw. in Bezug auf das Widerrufsrecht) gelockert sein. Derzeit steht das „Click & Collect“ allerdings grundsätzlich nur denjenigen Gewerbetreibenden offen, die Gegenstände zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs anbieten. Sobald aber die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen aufgehoben oder zumindest gelockert werden, bietet „Click & Collect“ auch für weitere Gewerbetreibende nicht nur die Möglichkeit, den eigenen Vertrieb wieder aufzunehmen bzw. zu stärken sondern stellt auch einen Beitrag zur weiteren Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus dar.

Gerne stehen wir Ihnen auch bei Fragen zu Online-Vertriebsmöglichkeiten in Zeiten von Corona mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Patrick Steinhausen, LL.M.


IX. Betriebsschließung aufgrund von Corona – Hilft meine Versicherung?

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellen sich zahlreiche versicherungsrechtliche Fragen. Im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Produkte und Bedingungswerke auf dem Markt muss der Versicherungsschutz stets am konkreten Vertrag überprüft werden.

In der AllgemeinenBetriebsunterbrechungsversicherung dürfte in der Regel kein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Sachschaden. Ein solcher dürfte regelmäßig nicht vorliegen. Allerdings gibt es Bedingungswerke, die auch bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund einer Pandemie Versicherungsschutz gewähren. Gegebenenfalls ist eine Karenzzeit zu berücksichtigen.

In der Praxisausfallversicherung kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne auf Versicherungsschutz hoffen. Auch hier kommt es auf die konkreten Regelungen an. Insbesondere ist zu prüfen, ob Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Auch in der Veranstaltungsausfallversicherung sind Fälle denkbar, in denen Versicherungsschutz besteht. Dies gilt insbesondere bei einer behördlichen Absage oder in Fällen, in denen der Künstler aufgrund einer Corona-Erkrankung ausfällt.

Besteht eine Betriebsschließungsversicherung besteht möglicherweise Versicherungsschutz bei Schließung des Betriebes aufgrund meldepflichtiger Krankheiten. Solche sind in manchen Versicherungsbedingungen jedoch zum Teil auch abschließend aufgeführt.

Besteht eine Krankentagegeldversicherung, so greift in der Regel die Versicherung bei einer 100-prozentigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Karenzzeiten und etwaige Ausschlüsse sind zu beachten. Allein die Anordnung einer Quarantäne ist noch kein Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung.

Aus den obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass man kaum allgemeingültige Aussagen zum Versicherungsschutz treffen kann. Auch wirft die Corona-Krise Fragestellungen in zahlreichen anderen Versicherungssparten auf, mit denen sich die Rechtsprechung noch über Jahre beschäftigen wird. Besteht nach dem abgeschlossenen Versicherungsverträgen kein Versicherungsschutz, kommt eine Haftung des Versicherungsvermittlers in Betracht. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen.

Rechtsanwalt  Dr. Patrik Eckstein
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bankrecht


X. Gesetzesentwürfe zum Schutz von Mietern und Eigentümergemeinschaften in Zeiten der Corona-Krise

  1. Mieterschutz

Die Folgen der Corona-Krise bringen sowohl für Verbraucher und Gewerbetreibende teils erhebliche Einbußen an Einnahmen mit sich. Können aus diesem Grund Mieten für den Wohnraum oder das Gewerbeobjekt nicht getilgt werden, droht nach bisheriger Gesetzeslage eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den/die VermieterIn, im Zweifel verbunden mit einer Räumungsklage.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 beschlossen, diese Folgen abzumildern. Vermieter dürfen eine Kündigung nicht auf solche Zahlungsrückstände stützen, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 entstehen, sofern die Mietschulden auf der Covid-19 Pandemie beruhen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur (fristgerechten) Mietzahlung durch den Gesetzesentwurf nicht entfällt. Die Mietzahlungen sind daher grundsätzlich zu erbringen und das finanzielle Problem ist nur „aufgeschoben statt aufgehoben“.

  1. Wohnungseigentümergemeinschaften

a)

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften können derzeit auf Grund der zu großen Anzahl an Eigentümern keine Eigentümerversammlungen abgehalten werden. Hierdurch kann es zu dem Problem kommen, dass der alte Wirtschaftsplan ausgelaufen ist, kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen werden kann und somit die Finanzierung der Gemeinschaft in Gefahr wäre. Um dies zu vermeiden, soll nach dem Gesetzesentwurf der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan – auch ohne Fortgeltungsbeschluss – weiter gelten, bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans.

b)

Durch die Hindernisse zur Durchführung von Eigentümerversammlungen droht einigen Eigentümergemeinschaften auch der verwalterlose Zustand, falls das Amt des Verwalters derzeit ausläuft und auf Grund der Nichtdurchführbarkeit der Versammlung ein neuer Verwalter nicht bestellt werden kann. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zu einer Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dies gelte auch, wenn die gesetzlichen Höchstfristen aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG überschritten werden.

Rechtsanwältin Lisa-Kathrin Held


XI. Corona und der Rechtsstaat

Die Corona-Krise stellt auch unseren Rechtsstaat vor Herausforderungen. Noch nie gab es unter Geltung des Grundgesetzes so weitreichende Freiheitsbeschränkungen für die Menschen aber insbesondere auch für die Wirtschaft. Unser Kollege Dr. Markus Groß hat sich dazu kritisch in einem Gastbeitrag in der Saarbrücker Zeitung geäußert:

https://www.saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/meinung/standpunkt/in-der-corona-krise-hat-sich-der-rechtsstaat-angesteckt_aid-49693223