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Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten

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Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 16.12.2021 (2-24 T 35/21) entschieden, dass ein Anspruch des buchenden Reiseteilnehmers auf Erstattung von Flugscheinkosten wegen Annullierung eines Fluges nach der Fluggastrechteverordnung nicht für andere Mitreisende geltend gemacht werden kann. Der Besonderheit, dass einem Fluggast, der möglicherweise den Flugpreis nicht selbst bezahlt hat, dennoch ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten zusteht, kann nach Auffassung des Gerichts nur dadurch begegnet werden, dass sich der buchende Reiseteilnehmer die Ansprüche der anderen Fluggäste abtreten lässt oder den Anspruch auf Erstattung des Flugentgelts auf dem Beförderungsvertrag gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend macht.

Relevant wird die Problematik dieser Aktivlegitimation immer dann, wenn der Vertrag durch eine andere Person gebucht wurde als diejenige, die dann tatsächlich befördert wurde oder befördert werden sollte, was beispielsweise bei Buchungen innerhalb der Familie oder Buchungen durch den Arbeitgeber von Relevanz sein wird.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)

Anforderungen an die Sicherheit personenbezogener Daten

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Die DS-GVO verpflichtet Verantwortliche dazu, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten und hierzu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die schließt die Verpflichtung des Verantwortlichen ein, nach dem Wechsel eines Dienstleisters Maßnahmen zum Schutz derjenigen personenbezogenen Daten zu ergreifen, auf die der ehemalige Dienstleister Zugriff hatte. Sind dem ehemaligen Dienstleister bspw. die Zugangsdaten zu digitalen Kundenkonten bekannt, müssen diese Zugangsdaten geändert werden. Auch muss der Verantwortliche überprüfen, ob der ehemalige Dienstleister die Zugangsdaten dauerhaft und vollständig gelöscht hat.

Geschieht dies nicht und erfolgt über den ehemaligen Dienstleister (bspw. über einen Hacker-Angriff) ein unbefugter Zugriff auf die Kundenkonten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten, begründet dieser Datenschutzverstoß nach Auffassung des LG Köln einen immateriellen Schadensersatzanspruch (LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2022 – 28 O 328/21 –: Anspruch i. H. v. 1.200 €).

Bei Rückfragen: RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)

Exkulpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch Insolvenzgutachten für den Gesamtkonzern

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Nimmt ein Geschäftsführer, nachdem die GmbH insolvenzreif geworden ist, für diese pflichtwidrige Zahlungen vor, ist der Geschäftsführer zur Erstattung dieser Zahlungen verpflichtet, es sei denn, er handelte nicht schuldhaft (§ 64 GmbHG a. F., § 15b InsO). Der Geschäftsführer ist dann entschuldigt, wenn er irrtümlich von einer fehlenden Insolvenzreife ausging und dieser Irrtum unverschuldet war. Lässt sich der Geschäftsführer zu der Frage der Insolvenzreife beraten, dann kommt ein unverschuldeter Irrtum nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer dem qualifizierten Berater die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend dargelegt und die erforderlichen Unterlagen offengelegt hat, und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzogen hat.

Liegt nur Gutachten für den Gesamtkonzern, in den die GmbH integriert ist, vor, dass keine gesonderten Ausführungen zu der GmbH enthält, dann genügt dies – unabhängig davon, dass die zugrunde liegenden Angaben unvollständig und z. T. falsch waren – nach Auffassung des KG Berlin grundsätzlich nicht für eine Entschuldigung (KG Berlin, Urteil vom 28. April 2022 – 2 U 39/18 –). Vielmehr ist i. d. R. eine Einzelbetrachtung erforderlich.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de); RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)

Übertragung des gesamten KG-Vermögens nur mit Gesellschafterbeschluss gem. § 179a AktG analog?

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2022 (II ZR 235/20) die umstrittene Frage entschieden, dass der Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung von § 179a AktG nicht entsprechend bei der Übertragung des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft (KG) anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum konkreten Vertragstext sowie eine mögliche notarielle Beurkundung des Beschlusses im Falle der Übertragung des gesamten Vermögens der KG nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages im Außenverhältnis sind. Selbstverständlich kann im Innenverhältnis, da es sich um ein außergewöhnliches Geschäft handeln dürfte, gleichwohl aus anderen Gründen ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sein, dessen Fehlen jedoch nicht zur Unwirksamkeit eines Kaufvertrages im Außenverhältnis führt Die gesetzlichen Anforderungen sollten im Falle der Übertragung mithin genaustens geprüft und beachtet werden.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de); RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimesmueller.de)