23 / 2022

Start-Up-Unternehmen und Überschuldungsprüfung

|   23 / 2022

Das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 09.02.2022 – 12 U 54/21) hatte sich wiederholt mit den Besonderheiten des Geschäfts- und Finanzierungsmodells von Start-Up-Unternehmen im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung zu beschäftigen.

Streitgegenständlich waren Haftungsansprüche des Insolvenzverwalters einer UG gegen den Geschäftsführer wegen Zahlungen nach behaupteter Insolvenzreife des Start-Up-Unternehmens. Das Gericht stellte heraus, dass die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten eines Start-Up-Unternehmens betrachtet werden müssen. Ausreichend und erforderlich ist nach Auffassung des Gerichts daher, dass das Unternehmen mit überwiegender, d. h. als 50%iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken. Dies setzt voraus, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliegt, das die geplante Geschäftsausrichtung erfolgversprechend erscheinen lässt. Eine erfolgversprechende Marktentwicklung stellt mithin einen Umstand dar, aus dem sich eine positive Fortführungsprognose ergeben kann.

Ohne eine verbindliche Finanzierungszusage kann aber selbst die Bereitschaft eines Investors eine positive Fortführungsprognose nur dann begründen, wenn dieser die Bereitstellung weiterer Mittel von der Vorlage einer entsprechenden Planung abhängig gemacht hat. Nur in diesem Fall könne sich der Geschäftsführer darauf verlassen, dass die Finanzierung bis zur Etablierung am Markt gesichert sei und damit die Finanzierung nicht in jedem Einzelfall allein vom Willen des Investors abhängt.

Trotz dieser Rechtsprechung birgt die regelmäßige Fremdfinanzierung von Start-Up-Unternehmen für Geschäftsführer nach wie vor ein erhebliches Haftungsrisiko, so dass bereits dem Eintritt der rechnerischen Überschuldung durch sorgfältig vorbereitete Vereinbarungen vorgebeugt werden sollte.

Bei Rückfragen: RA Dr. Michael Bach ()