23 / 2022

Vergabenachprüfungsverfahren: Keine Rechtsver-letzung bei nicht zuschlagsfähigem Produkt (Luca-App)

|   23 / 2022

Die Beschaffung der Luca-App im Wege der Direktvergabe war vergaberechtswidrig, da nicht mehrere Angebote eingeholt wurden, der erteilte Direktauftrag ist unwirksam. Dies hat das OLG Rostock auf die sofortige Beschwerde eines nicht berücksichtigten Bieters entschieden, da ein Zuschlag auf dessen App nicht ausgeschlossen war (OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, juris).

Die sofortige Beschwerde eines weiteren Bieters wies das OLG Rostock mangels Rechtsverletzung ab, da dessen App die vom Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts zulässigerweise gestellten zwingenden Anforderungen im Zeitpunkt des Zuschlags nicht erfüllte. Zwar hätte die Funktionalität der App des Bieters mit geringem Aufwand nachgerüstet werden können, das damit verbundene Risiko eines Fehlschlags habe der Auftraggeber nicht tragen müssen (OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 6/21 –, juris).

Ein Nachprüfungsantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn auf das Produkt des Antragstellers der Zuschlag erteilt werden könnte; andernfalls fehlt es an der Rechtsverletzung.

Bei Rückfragen:RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)