25 / 2022

Keine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung und damit kein Abzug „neu für alt“ bei einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache

|   25 / 2022

Der BGH entschied mit Urteil vom 13.05.2022 (V ZR 231/20), dass der Käufer eines Hauses mit mangelhafter Kellerabdichtung sich nicht an den Kosten der Nachbesserung beteiligen muss, auch wenn das Haus durch eine neue Abdichtung einen Vermögenszuwachs erfährt. Der Abzug „neu für alt“ wird abgelehnt, solange die Grenze des Zumutbaren für den Verkäufer noch nicht erreicht ist und keine weitergehenden Vorteile entstehen. Der BGH sah sich jedoch nicht veranlasst, die nach wie vor umstrittene Rechtsfrage abschließend zu entscheiden. Zugleich stellte er jedoch unter Verweis auf den konkreten Fall klar, dass die Beteiligung des Käufers an den Kosten jedenfalls in den Fällen ausscheidet, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (juris-Rn. 16 ff.).

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)

Klimaklagen gegen Unternehmen: Compliance im Klimarecht? Fortsetzung aus Weekly-Law-Report 20/2022

|   25 / 2022

Als weitere Klimaklage gegen Unternehmen der Privatwirtschaft, die im Gegensatz zu Klagen gegen staatliche Stellen noch immer ein Novum darstellen, ist auf eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart hinzuweisen, mit der die Deutsche Umwelthilfe das Unternehmen Mercedes-Benz zu einer schärferen Klimastrategie und einem schnelleren Umstieg auf Elektroautos zwingen will. Das Gericht äußerte offensichtlich Zweifel an der Begründetheit der Klage (hierüber berichtet beispielsweise die FAZ (https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/gericht-hegt-zweifel-an-klimaklage-gegen-mercedes-benz-18117425.html).

Auch dieses Verfahren, bei dem Verkündungstermin bestimmt wurde auf den 13.09.2022, wird zur Klärung der Frage beitragen, ob das deutsche Zivilrecht entsprechende Ansprüche, beispielsweise gerichtet auf die Reduzierung von Emissionen, gewährt. Bis zur ersten höchstrichterlichen Entscheidung bleibt die Rechtslage offen, so dass Unternehmen umweltrechtliche Risiken nach wie vor zu identifizieren und die Wahrscheinlichkeit entsprechender Klagen zu bewerten haben. Nur auf diese Weise können betroffene Unternehmen das Risiko solcher Klagen einschätzen und ggf. minimieren.

Bei Rückfragen:
RA Dr. Michael Bach (dr.bach@heimes-mueller.de)

Empfehlung der saarländischen Landesdatenschutzbeauftragten zu Postsendungen im Gesundheitsbereich

|   25 / 2022

In dem am 22.06.2022 veröffentlichten Tätigkeitsbericht Datenschutz für 2021 befasst sich die saarländische Landesdatenschutzbeauftragte u. a. mit der äußerlichen Gestaltung von Postsendungen im Gesundheitsbereich (siehe Ziffer 4.12. des Tätigkeitsberichts; dieser ist abrufbar unter: www.datenschutz.saarland.de/fileadmin/user_upload/uds/tberichte/tb30_DS_2021.pdf).Zwar äußert die Landesdatenschutzbeauftragte Zweifel daran, dass der Aufdruck der Fachrichtung des Arztes als Absender ein personenbezogenes Datum des Empfängers darstellt. Gleichwohl gibt die Landesdatenschutzbeauftragte folgende Empfehlung: „Insbesondere im Gesundheitsbereich sollte durch eine neutrale Gestaltung von Postsendungen dafür Sorge getragen werden, dass keine Informationen über den Gesundheitszustand des Empfängers abgeleitet werden können“ (siehe S. 86 des Tätigkeitsberichts).

Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)

Auskunftsanspruch gg. Betreiber von Social Media-Plattform

|   25 / 2022

Beleidigende Posts oder Fake-Accounts auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram mit beleidigenden Inhalten begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Verletzten. Um diese Ansprüche geltend machen zu können, muss der Verletze die Identität des Täters kennen. Hierfür bedarf es i. d. R. einer entsprechenden Auskunft durch den Betreiber der Social-Media-Plattformen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gewährt § 21 Abs. 2 des am 01.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch im Fall einer strafrechtlich relevanten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die Einrichtung eines Fake-Accounts unter Verwendung von manipulierten und mit Kommentaren versehenen Fotos als strafbare Beleidigung. Den deshalb begründeten Auskunftsanspruch beschränkte das Gericht indes auf die Bestandsdaten, d. h. i. d. R. auf Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Täters (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.2.2022 – 9 Wx 23/21). Dieser Auskunftsanspruchs schafft die Möglichkeit für den Verletzten, gegen den meist unbekannten Täter vorgehen zu können. Zu beachten ist allerdings, für die Erteilung der Auskunft eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit erforderlich ist; die Kosten dieser gerichtlichen Anordnung hat der Verletzte zu tragen (§ 21 Abs. 3 TTDSG)

Bei Rückfragen:
RA Patrick Steinhausen, LL.M. (steinhausen@heimes-mueller.de)